Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Juli 2006

26 L 1474/06

Einem Antrag mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, wenn er auf Einsicht in "meine dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist und die anschließende Aufzählung von Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in Akten begehrt, die von diesen - zudem dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallenden - Stellen geführt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. September 2006

26 L 1560/06

Die Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden wurde zu Recht abgelehnt, weil diese zum einen den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde betreffen und zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben. Ansonsten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2006, AZ: 26 L 1474/06, verwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Arnsberg am 2. November 2006

12 K 221/06

Im Zuge der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe stellt das Gericht Indizien fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Grundsatz auch die Industrie- und Handelskammer erfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2006

3 B 126.05

Das Bundesverwaltungsgericht verwirft eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil sich der in dem Verfahren strittige, auf dem Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein basierende Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Teil des Landesrechts der revisionsgerichtlichen Beurteilung entzieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 9. März 2006

7 K 1138/05

Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten oder Richters zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde stellt sich regelmäßig als zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar. Es handelt sich bei der Stellungnahme vorliegend nicht um eine bloße Sachverhaltsinformation. Somit liegt der Ausschlussgrund zum Schutz des Prozesses der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen vor. Die Frage der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes kann dabei dahinstehen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht entgegensteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 21. September 2006

17 K 885/05

Der in der Abgabenordnung normierte Schutz des Steuergeheimnisses bezieht sich nicht auf eine Verfügung, die Auskunft darüber gibt, dass und aus welchen Gründen ein abstraktes, nicht auf einen konkreten Steuerfall bezogenes Rechtsgutachten zu einem Steuerverfahren hinzugezogen wurde. Eine solche Verfügung ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben. Die Abgabenordnung stellt hier keine besondere, vorrangige Rechtsvorschrift dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 25. April 2006

2 A 88.05

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in die im Genehmigungsverfahren der Berliner Wassertarife vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Diese unterfallen dem Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Öffentliche Stelle und Geheimnisträger müssen in diesem Zusammenhang nicht personenverschieden sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 17. Mai 2006

8 A 1642/05

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil der Vorinstanz. Es besteht ein Anspruch auf Zugang zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Gebührenberechnung der Abfallwirtschaftsbetriebe einer Stadt. Auch die Tätigkeit des kommunalen Rechnungsprüfungsamts ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind bei ihrer (originären) Aufgabenerfüllung auch nicht wie der Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter von den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Die Regelungen der Gemeindeordnung, nach denen der Jahresabschluss zu veröffentlichen ist und die Öffentlichkeit von Ratssitzungen ausgeschlossen werden kann, lassen die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt. Die Informationen stellen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar und der ggf. schutzwürdige Entscheidungsprozess ist abgeschlossen. Insbesondere können sie nicht als "protokollnahe Unterlagen" klassifiziert und damit dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes unterworfen werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. November 2006

8 A 1679/04

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammer (IHK). Durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-Gesetzes durch die Kammern nicht in Frage gestellt. Es besteht zudem kein Anlass, anzunehmen, dieses Gesetz könnte durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht eine Sperrwirkung entfalten. Auch die Wahlordnung der IHK ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. Die Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung der IHK schränkt seine Antragsberechtigung als natürliche Person nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesgerichtshof am 5. April 2006

5 StR 589/05

Die Strafprozessordnung enthält abschließende Regelungen zur Akteneinsicht. Für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bleibt kein Raum. Der Bundesgerichtshof weist mit dem Beschluss einen Antrag auf Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Erlass der Revisionsentscheidung (§ 356a Strafprozessordnung) zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften