Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Mai 2012

7 K 1820/11.F

Eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für die Verfüllung von Bodenmaterial zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in einem Hecken- und Wiesenbiotop stellt eine Umweltinformation dar. Ein verwendungsbezogener Missbrauch durch den Antragsteller im Hinblick auf die vermutete Absicht, Konkurrenten auszuspähen, liegt nicht vor. Die entsprechende Regelung des Umweltinformationsgesetzes dient allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, so z.B. der Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen, bemisst sich nach einer anderen Regelung des Gesetzes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses letztgenannten Ablehnungsgrundes dürfen nicht durch einen Rückgriff auf die Missbrauchsregelung unterlaufen werden. Anträge sind zudem nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar dem Ziel des Umweltinformationsgesetzes (Wächterfunktion der Öffentlichkeit, um den Umweltschutz zu verbessern) widersprechen. Soweit sie daneben auch wirtschaftlichen Eigeninteressen dienen, ist dies unschädlich. Der vorliegende Antrag lässt nicht erkennen, dass der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

(Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit)

2 K 167.11

Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - ist anspruchsberechtigt, wenn sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt, die ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Sie hat vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit. Die beklagte GmbH nimmt eine öffentliche bzw. Dienstleistung wahr und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, auch wenn sie selbst kein Eisenbahnunternehmen ist. Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist immer schon dann auszugehen, wenn die Aufgabe ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt. Dies ist bei der Planung und Durchführung von Verkehrsprojekten der Fall. Auch unterliegt die Beklagte der vom Gesetz geforderten Kontrolle des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland über sämtliche Anteile ihrer Muttergesellschaft verfügt. Das Urteil enthält eine ausführliche Prüfung des Anwendungsbereichs bzw. der Ausnahmebestimmungen zu den einzelnen, zur Einsicht beantragten Unterlagen. U. a. betrifft das den Begriff der Umweltinformationen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit unterschiedlichen Ergebnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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