Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 17. Dezember 2013

3 Bf 236/10

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, nach der dem Kläger - einem Insolvenzverwalter - kein Anspruch auf Einsichtnahme in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte zusteht. Es begründet dies mit dem Ausschlusstatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Damit sind alle Vorgänge der Steuerverwaltung umfasst, die mit der Steuerforderung im konkreten Einzelfall zusammenhängen, also auch Vollstreckungsvorgänge. Das Oberverwaltungsgericht begründet ausführlich, weshalb es einem weiten Verständnis dieser Regelung den Vorzug vor einer engen Auslegung gibt. Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand war in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz als Ausnahme vom Anwendungsbereich formuliert, doch wurde die Begründung wortgleich in die Begründung zum inzwischen in Kraft getretenen Transparenzgesetz übernommen, so dass es sich im Ergebnis um eine unveränderte Regelungsintention handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. Juli 2013

8 K 532/11

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch gegenüber dem Präsidenten eines Gerichts auf Überlassung des Telefonverzeichnisses des Gerichts einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter. Das Telefonverzeichnis wurde in dienstlichem Zusammenhang erstellt und ist als amtliche Information anzusehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht tangiert. Die in der Telefonliste enthaltenen Namen und und dienstlichen Telefonnummern stellen zwar personenbezogene Daten dar, sind jedoch zu offenbaren, da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegen stehen. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Rechtsanwalts ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege; in welcher Weise er seine berufliche Aufgabe umsetzt und Telefonate mit Richtern führt, bleibt ihm überlassen. Da es sich nicht um sensitive Daten handelt, hat das Geheimhaltungsinteresse der Richter zurück zu stehen; die Schutzwürdigkeit von dienstlichen Telefonnummern rangiert am unteren Rand der denkbaren Möglichkeiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. August 2013

9 K 1716/10

Das Führen von Fahrtenbüchern für Dienstkraftfahrzeuge verfolgt einen dienstlichen Zwecken; die Fahrtenbücher unterfallen dem Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Offenbarung personenbezogener Eintragungen der dienstlich veranlassten Fahrten eines ehemaligen Ministers ist zulässig; das Gesetz erlaubt sie, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung überwiegt. Das Offenbarungsinteresse des Klägers ist insoweit von erheblichem Gewicht, da er unter anderem untersuchen will, ob es sich tatsächlich um Dienst- oder aber um Privatfahrten handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um Daten zu Fahrten geht, die als Dienstfahrten gekennzeichnet und daher der grundsätzlich weniger geschützten dienstlichen Sphäre zuzuordnen sind. Wenn es sich tatsächlich um Privatfahrten gehandelt hätte, käme dem Informationsinteresse des Klägers, eines Journalisten, sogar ein besonders hohes Gewicht zu. Auszusondern sind die Eintragungen zu den ausdrücklich als privat gekennzeichneten Fahrten. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auch nicht auf Eintragungen zu anderen Personen; diese sind zuvor anzuhören. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Leipzig am 10. Januar 2013

5 K 981/11

Weder das Erfordernis zum Schutz der öffentlichen Sicherheit noch personenbezogener Daten stehen der Herausgabe von Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde - hier eines Jobcenters - entgegen. Dies gilt auch, wenn es nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste sämtlicher Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter kommt es nicht an; sie müssen mangels schützenswerter eigener Interessen auch nicht als Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes angehört werden. Das Anliegen, ihnen die Lösung ihrer Aufgaben ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, ist im Gesetz nicht enthalten. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes den Behörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und sie vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist diesem modernen Bürgerrecht immanent. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die Terroranschläge der Roten Armee Fraktion (RAF) im sogenannten Deutschen Herbst; Gebührenerhebung in Verfahren nach dem IFG; erhöhter Verwaltungsaufwand

2 K 57.12

Das Bundeskanzleramt wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (Bericht des Generalbundesanwalts / Haftbefehl) teilweise neu zu bescheiden. Die Verweigerung des Zugangs zu einem weiteren Teil der Dokumente war hingegen rechtmäßig. Das Bundesarchivgesetz verdrängt das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten Informationen betrifft. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung über eine Information, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der in Rede stehenden Unterlagen. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes steht einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Auf das formale Kriterium der "Passivlegitimation" kommt es hier mithin nicht an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

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