Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 14. April 2015

2 A 14/15

Das Finanzministerium wird zur vollständigen Offenlegung der Fahrtenbücher eines Dienstfahrzeugs verpflichtet. Auch Angaben über Privatfahrten sind Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Das Recht zur privaten Nutzung der Fahrzeuge folgt unmittelbar aus dem Amtsverhältnis. Die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher führt zudem auch nicht zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Ministeriums. Ein Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung kann ebenfalls nicht festgestellt werden - die Informationen aus den Fahrtenbüchern können offensichtlich nicht zu einem "Mitregieren Dritter" führen. Zwar handelt es sich bei den Fahrtenbucheinträgen um personenbezogene Daten, jedoch nicht um die vom Informationszugangsgesetz geschützten Unterlagen, die mit dem Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (Personalakten im materiellen Sinne). Die Fahrtenbücher dienen vielmehr der Kontrolle der Sachmittel, die dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Die Interessenabwägung in Bezug auf die personenbezogenen Daten ergibt ein berechtigtes, überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, ob öffentlich finanzierte Dienstfahrzeuge missbraucht werden. Außerdem wird das Grundrecht der Pressefreiheit berücksichtigt, da der Kläger die Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit als Redakteur begehrt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2015

17 K 3203/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Einsatz eines EDV-Programms herauszugeben. Der Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen setzt voraus, dass parallel zum Informationsbegehren überhaupt eine entsprechende Auseinandersetzung geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder stehen personalvertretungsrechtliche Regelungen zur Mitbestimmung der Herausgabe entgegen noch stellt die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder eines Organs der beklagten Körperschaft ein Verbot der Informationsweitergabe dar. Das Gericht geht nicht von dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aus und stellt fest, dass zudem die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorzunehmende Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausgehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. August 2015

12 B 21.14

Dem begehrten Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters steht der Schutz der personenbezogenen Daten der Bediensteten entgegen. Bei den Durchwahlnummern handelt es sich auch dann um personenbezogene Daten, wenn der Kläger die Namen der jeweiligen Mitarbeiter nicht erfahren will. Deren Aussonderung führt nur scheinbar zu einer Anonymisierung. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Regensburg am 11. März 2015

9 K 14.488

Das Verwaltungsgericht verurteilt ein Jobcenter, Zugang zu allen aktuellen Diensttelefonnummern seiner Mitarbeiter unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen zu gewähren. Zuvor hatte das Gericht per Gerichtsbescheid entschieden, dass der Zugang zur vollständigen Diensttelefonliste zu gewähren ist; daraufhin beantragte das Jobcenter eine mündliche Verhandlung und führte aus, in der Behörde existierten keine Telefonlisten mehr; vielmehr werde ein zentrales IT-System der Bundesagentur genutzt. Das Gericht lässt diese Argumentation nicht gelten; das Jobcenter konnte die Vermutung nicht widerlegen, dass eine Auflistung sämtlicher Telefonnummern ohne Weiteres möglich ist. Im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände vertritt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dieselbe Auffassung wie im Gerichtsbescheid. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 5. August 2015

5 BV 15.160

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters. Das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter kann sowohl deren Individualrechtsgüter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Beide Rechtsgüter sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst. Anders als die Vorinstanz geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass einer erhöhter Aussonderungsaufwand der vom Gesetz nicht vorgesehenen Neuanfertigung der Liste gleichkommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015

7 C 2.14

Der Deutsche Bundestag ist eine informationspflichtige Stelle, soweit es um Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste geht. Bei der Erstellung von Gutachten handelt es sich um der Mandatausübung vorgelagerte Verwaltungsaufgaben. Die Tatsache, dass Abgeordnete diese Unterlagen für ihre parlamentarische Tätigkeit nutzen, steht dem nicht entgegen. Zudem enthält das Urteil ausführliche Darlegungen zum Urheberrecht. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört auch die Gewährung von Informationszugangsansprüchen. Ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes somit nicht; das Veröffentlichungsrecht kann dem Informationsbegehren in diesem Fall nicht entgegengehalten werden. Das Gerichtet deutet aber an, dass die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere im Falle wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten ein anerkennenswertes Interesse am Urheberrechtsschutz haben könnte. Bei der strittigen Unterlage handelte es sich um die Ausarbeitung "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang; hier: Namensnennung von Verhandlungsteilnehmern für die Bundesregierung am Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen ACTA

2 K 114.14

Das Bundesjustizministerium hat einen Antrag auf Zugang zu den Namen der Personen, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen um ein Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen teilgenommen haben, zu recht abgelehnt. Es handelt sich nicht um "Bearbeiter", für deren Angaben das Informationszugangsgesetz eine Rückausnahme enthält. Dies sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Die Teilnahme an einer Verhandlung stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Zugang zu ihren personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Teilnehmer am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Beides ist jedoch nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Juni 2015

13 K 3809/13

Die Klage eines Verlagshauses auf Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos weist das Verwaltungsgericht ab. Bei den Unterlagen handelt es sich teilweise um Disziplinarakten von Soldaten, für die der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist. Im Übrigen kommen Ausnahmetatbestände dieses Gesetzes zum Tragen: Obwohl die Klägerin sich nicht an den Militärischen Abschirmdienst, gegenüber dem das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch eröffnet, gewandt hat, sondern an das Ministerium, stellt das Gericht fest, dass die entsprechende Ausnahmevorschrift des Gesetzes auch Anwendung findet, wenn Akten eines Nachrichtendienstes an eine weitere Behörde weitergegeben wurde. Zudem wirkt der Schutz für personenbezogene Daten auch auf Daten bereits verstorbener Personen. Auch steht die Einstufung mancher Unterlagen als Verschlusssache der Einsichtnahme entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015

7 C 1.14

Der Deutsche Bundestag ist eine informationspflichtige Stelle, soweit es um Gutachten oder sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sowie des Sprachendienstes geht. Bei der Erstellung von Gutachten und Übersetzungen handelt es sich um der Mandatausübung vorgelagerte Verwaltungsaufgaben. Die Tatsache, dass Abgeordnete diese Unterlagen für ihre parlamentarische Tätigkeit nutzen, steht dem nicht entgegen. Zudem enthält das Urteil ausführliche Darlegungen zum Urheberrecht. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört auch die Gewährung von Informationszugangsansprüchen. Ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes somit nicht; das Veröffentlichungsrecht kann dem Informationsbegehren in diesem Fall nicht entgegengehalten werden. Das Gerichtet deutet aber an, dass die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere im Falle wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten ein anerkennenswertes Interesse am Urheberrechtsschutz haben könnte. Die strittigen Unterlagen wurden für den früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg angefertigt und von diesem für seine Dissertation verwendet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

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