Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 20.12

Die Vorinstanzen hatten den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen heranzogen, um einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung, soweit sie sich auf die Namensnennung der einzelnen Abgeordneten erstreckt. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundestag, Auskunft zu bestimmten Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandatare beziehen. Im vorliegenden Verfahren ging es um den Erwerb von iPods. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 252.13

Eine Diensttelefonliste fällt nicht unter die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme für "Bearbeiterdaten". Die Rückausnahme hat vielmehr den Zweck, im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen den Schwärzungsaufwand zu vermeiden. Der Begriff "Bearbeiter" setzt zudem voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Die privaten Interessen der Klägerin können sich auch nicht gegen die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter durchsetzen. Ob die Klägerin Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters erhält, hängt allein vom Ergebnis einer von diesem noch durchzuführenden Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter ab. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt nicht, um einen in diesem Zusammenhang unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend zu machen, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bislang unterblieben ist, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Jobcenter, den Antrag neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Gerichtsbescheid: Verwaltungsgericht Regensburg am 4. November 2014

9 K 14.488

Das Verwaltungsgericht hebt den Widerspruchsbescheid eines Jobcenters, das die Herausgabe einer Diensttelefonliste seiner Mitarbeiter verweigert hatte, auf und verpflichtet den Kläger per Gerichtsbescheid, den Zugang zu gewähren. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht zu erkennen; ein denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen berührt keine schützenswerten Interessen der Mitarbeiter. Auch im Fall der Bekanntgabe der Nummern könnte etwa durch die Einrichtung automatischer Rufumleitungen die vom Jobcenter eingerichtete Bündelung der eingehenden Anrufe weiterhin verwirklicht werden. Da durch eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten durch das Jobcenter keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben werden (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07), sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden. Die Rückausnahme, die das Informationsfreiheitsgesetz für personenbezogene Daten von "Bearbeitern" vorsieht, kommt hier außerdem zum Tragen. Das voraussetzungslose Informationsfreiheitsrecht verlangt zudem keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 14. November 2014

14 K 13.02149

Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der Behördenmitarbeiter. Das Verwaltungsgericht geht von einem hohen Verwaltungsaufwand zur Aussonderung der in den Listen vorhandenen Vornamen aus. Dadurch kommt das Begehren des Klägers einer vom Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgesehenen Informationsbeschaffung gleich. Auch unter Schwärzung der Vornamen sind Mitarbeiter der Behörde jedoch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, da der Begriff des "Bearbeiters", für den dies nicht gilt, an einen konkreten Verwaltungsvorgang anknüpft. Dem Informationszugang steht somit die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten entgegen; im Ergebnis überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter das Informationsinteresse des Klägers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. Oktober 2014

13 K 498/14

Mitarbeiter eines Jobcenters sind auch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; ihre Namen und Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten. Soweit sie der Herausgabe einer Diensttelefonliste mit diesen Angaben nicht zugestimmt haben, ist die Einwilligungsvoraussetzung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Die auf Kommunikationsangaben zu den "Bearbeitern" bezogene Rückausnahme des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, weil davon nur diejenigen Amtsträger umfasst sind, die mit einem konkreten Vorgang befasst sind. Der Informationszugangsanspruch ist somit an einen konkreten Vorgang zu binden. Auch eine Interessenabwägung kommt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014

4 K 13.01194

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gießen am 24. Februar 2014

4 K 2911/13

Ein Jobcenter fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist fraglich, ob eine unter dem nicht aus der deutschen Sprache herrührenden Begriff "Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann, ein Jobcenter geriert sich aber zumindest als Bundeseinrichtung im Sinne des IFG und gibt sich damit den "touch" einer Behörde. Die Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters stellen sich als amtliche Informationen dar, die auf Antrag offen zu legen sind. Ausschlussgründe stehen nicht entgegen. Weder die öffentliche Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters oder Individualrechtsgüter der Mitarbeiter sind (konkret) gefährdet. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Einem Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Seite. Die Namen und Telefonnummern der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und die Interessenabwägung geht zu Gunsten des Informationsinteresses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 19.12

Die Vorinstanzen hatten den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen heranzogen, um einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung, soweit sie sich auf die Namensnennung der einzelnen Abgeordneten erstreckt. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundestag, Auskunft zu bestimmten Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandatare beziehen. Im vorliegenden Verfahren ging es um den Erwerb von Montblanc-Füllern und Digitalkameras. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 12.13

In der Frage des Informationszugangs zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision als unbegründet zurück. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Behörde und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass diese Beeinträchtigung von einem gewissem Gewicht ist. Würde bereits jede noch so geringe Beeinträchtigung ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme gleich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Internationale Beziehungen Fiskalische Interessen

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