Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004

3 K 3918/03

Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2011

9 L 363/11

Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. Oktober 2011

9 L 760/11

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag eines Journalisten auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in Spesen- und andere Abrechnungen des Antragsgegners ab. Es hält eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben; insbesondere ergebe diese sich nicht schon alleine daraus, dass der Antragsteller die Informationen für seine Recherchen als Vertreter der Presse benötigt. Hier komme es stets auf die konkreten Umstände an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 23. Juli 2015

9 L 1013/15

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Bundesbehörde in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der Antragstellerin ein Schreiben in Kopie zu überlassen. Es muss substantiiert und nachvollziehbar für jede einzelne Information dargelegt werden, warum gerade diese vom Informationszugang ausgeschlossen werden soll. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Behörde in dem Ablehnungsbescheid nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

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