Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004

3 K 3918/03

Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Februar 2005

3 L 633/04

Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2005, 3 K 193/03. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Mai 2013

9 L 34/13

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung über den Zugang zu Informationen ab, die den Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, an der das Land beteiligt ist, vorliegen. Als Mitglied des Aufsichtsrats gehört der Antragsgegner nicht zu den genannten auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürften die dem Ministerpräsidenten in dieser Funktion zugegangenen Unterlagen auch nicht unter den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen, der nur Unterlagen umfasst, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Informationen fallen zudem unter den Schutz unternehmensbezogener Daten, der über den in anderen Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 5. Juni 2008

3 K 693/07

Der Antragsteller begehrte erfolglos Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ob der Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erfüllt ist, wenn den Unterlagen eine Vorgangsbezogenheit fehlt, lässt das Gericht offen. Es stützt seine Ablehnung hauptsächlich auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz des Willensbildungsprozesses zwischen Behörden, der auch nach Abschluss des Prozesses gilt. Behördenmitarbeiter sollen vielmehr auch künftig noch bereit sein, ihre Ansichten in Willensbildungsprozessen unbefangen und unabhängig zu äußern. Ein überwiegendes Einsichtsinteresse des Klägers ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. März 2005

3 K 193/03

Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Februar 2005, 3 L 633/04. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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