Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 12. Juli 2001

T-204/99

Der Europäische Rat und die Europäische Kommission sind berechtigt, der Öffentlichkeit den teilweisen Zugang zu Dokumenten zu verweigern, sofern sich nach Prüfung der Dokumente ergibt, dass der teilweise Zugang sinnlos ist. Dies ist der Fall, wenn die Teile der Dokumente so wenig Informationen enthalten, dass sie für den Kläger wertlos sind. Die Europäischen Organe sind gehalten, für jedes beantragte Dokument zu prüfen, ob die Verbreitung geeignet ist, ein geschütztes öffentliches Interesse zu beeinträchtigen. Sie müssen jedoch nicht für jedes einzelne Dokument die zwingenden Gründe, die zur Verweigerung des Zugangs geführt haben, angeben. Es ist ausreichend, Gruppen von Dokumenten zu bilden und Gründe für die jeweiligen Gruppen anzugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Beschluss 93/731/EG über den Zugang zu Ratsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 7. Februar 2002

T-211/00

Das Gericht erklärt die Entscheidung des Rats für nichtig, den Zugang zu Berichten über die politische und Menschenrechtslage in Drittländern sowie eine Liste von Kontaktpersonen, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasst war, vollständig zu verweigern. Die ausnahmsweise Ablehnung eines Informationszugangsantrags ist nur rechtsgültig, wenn sie auf einer normierten Ausnahme beruht . Die hier in Rede stehenden Ausnahmen können nur angewandt werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Der Verzicht auf eine Aussonderung schutzbedürftiger Passagen unter Offenlegung der übrigen Informationen kommt nur im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands in Frage. Alleine das Vorhandensein negativer Informationen über die Lage in einem Drittland bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zugang zu ihnen wegen der Gefahr der Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses abgelehnt werden darf. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass die Veröffentlichung eine Gefahr für ein öffentliches Interesse nach sich ziehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die streitigen Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, keine politisch sensiblen Wertungen des Rates enthalten, und nicht mehr den aktuellen Stand darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Interessenabwägung Personenbezogene Daten Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 17. September 2003

T-76/02

Das in der Transparenzverordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane umfasst alle Dokumente eines Organs, d.h. solche, die von dem Organ erstellt wurden, bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Organ ersuchen, aus diesem Mitgliedstaat stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Gericht bestätigt das Vorgehen der Kommission, die die Akteneinsicht in Dokumente eines Mitgliedstaates verweigerte, dies dem Mitgliedstaat im Anschluss mitteilte und um Billigung der Zugangsverweigerung bat. Der Mitgliedstaat billigte die Zugangsverweigerung in einem auslegungsbedürftigen Schreiben; die Dokumente wurden nicht offengelegt. Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission liegt nicht vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 17. März 2005

T-187/03

Ein Mitgliedstaat, dessen Dokument sich im Besitz eines Organs der Europäischen Union befindet, kann dieses - bei der Einreichung des Dokuments oder auch später - ersuchen, das Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Ersuchen muss nicht begründet werden. Hat der Mitgliedstaat das Organ hierum ersucht, muss dieses erst die Zustimmung des Mitgliedstaats einholen, bevor es das Dokument verbreitet. Das Organ ist an die Ablehnung der Zustimmung gebunden; der Mitgliedstaat hat ein Vetorecht. Nur wenn der Mitgliedstaat im Rahmen eines Anhörungsverfahrens kein Ersuchen der Nichtverbreitung an das Organ richtet, kann dieses seinerseits prüfen, ob das Dokument zu verbreiten ist oder nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 26. April 2005

T-110/03, T-150/03 und T-405/03

In ständiger Rechtsprechung gesteht das Europäische Gericht dem Europäischen Rat für die Ablehnung von Anträgen der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Dokumenten ein weites Ermessen zu, sofern sie auf dem Schutz von öffentlichen Interessen im Bereich der internationalen Beziehungen beruht. Die Kontrolle der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, der Bestimmungen über die Begründung, eine zutreffende Sachverhaltsermittlung und Tatsachenwürdigung sowie eine pflichtgemäße Ermessenausübung. Ein besonderes Interesse des Antragstellers ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Transparenzverordnung, auch wenn es sich aus der EMRK ergeben sollte, nicht zu berücksichtigen. Ist es dem Rat unmöglich, die Geheimhaltung der Dokumente zu begründen, ohne ihren Inhalt bekannt zu machen, kann auch eine allgemein gehaltene Begründung ausreichen, sofern die Anwendung der einzelnen Ausnahmevorschriften auf die entsprechenden Dokumente erläutert wird. Auf das klägerische Begehren, die Urheberstaaten einzelner Dokumente in Erfahrung zu bringen, ist die ältere Rechtsprechung zum Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten, nicht mehr anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 10. Mai 2006

7 E 2109/05

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung der (Umweltinformations-) Richtlinie 2003/4/EG sind in Hessen mangels Umsetzung innerhalb der Frist gegeben. Das Gericht verpflichtet eine Behörde (Stadtplanungsamt) auf Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie, dem Kläger Einsicht in die Verfahrensakten zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans, sowie in den Erschließungsvertrag zwischen der Behörde und einem Unternehmen zu gewähren, soweit Umweltinformationen enthalten sind. Der Begriff der Umweltinformation ist derart umfassend, dass er auch interne Gesprächsvermerke und Protokolle umfasst. Setzt der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die Richtlinie nicht um oder verzichtet auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, bleibt es beim unbedingten Informationsanspruch der Richtlinie. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen Entwürfe oder Vorarbeiten

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Mai 2007

2 A 96.06

Das Bundesverkehrsministerium lehnte einen Antrag auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeugemit dem Argument der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika ab. Es stützte die Ablehnung außerdem auf die Einstufung als "VS - nur für den Dienstgebrauch". Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung, nach der die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1a und 4 IFG (Bund) vorliegen (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen und spezielle Verschlusssachenregelung). Die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt; der Begriff "nachteilige Auswirkungen" weit auszulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 12. September 2007

T-36/04

Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung in der Verordnung Nr. 1049/2001 ist enger geregelt als im Verhaltenskodex von 1993, so dass das betreffende Organ jedes Dokument auf die Möglichkeit (teilweiser) Offenlegung und die Beeinträchtigung der in der Ausnahmeregelung geschützten Interessen zu prüfen hat. Die auf den Schutz von Gerichtsverfahren gerichtete Ausnahme in der Verordnung soll zudem das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht wahren. Das als Rückausnahme konzipierte überwiegende öffentliche Interesse kann von den in der Verordnung verankerten Grundsätzen verschieden sein. Allerdings bleibt es auch bei Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Verordnung und dem geltend gemachten überwiegenden Interesse bei dem Erfordernis einer Abwägung. Sofern das einzelnen Schriftsätzen zugrunde liegende Verfahren abgeschlossen ist, besteht kein Grund den Zugang zu den Schriftsätzen zu verweigern, es sei denn es liegt eine besondere Begründung vor, wie zum Beispiel die Beeinträchtigung eines weiteren Verfahrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 101.06

Das Bundeskanzleramt ist nicht verpflichtet, Unterlagen zur Ostseepipeline offenzulegen, da es sich um Akten handelt, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzleramtes betreffen. Die Regierungstätigkeit ist der öffentlichen Verwaltung nicht zuzurechnen; das Bundeskanzleramt hat nicht als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt. Vielmehr geht es um politische Entscheidungen, welche die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre auswärtigen Beziehungen betreffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Internationale Beziehungen

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