Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2022

10 C 5.21

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf und verweist die Sache dorthin zurück. Zur Bewertung des Schutzbedarfs von Namen und Kontaktdaten niederrangiger Amtsträger sowie Behördenexterner bedarf es einer tatsächlichen, einzelfallbezogenen Feststellung, ob durch deren Offenbarung Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten Verbreitung im Internet finden könnten, genügt allein nicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung von Betroffeneninteressen festzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2020

10 C 25.19

Herr des Geheimnisses ist allein der Auftraggeber. Handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle nach dem Informationsfreiheitsgesetz, kann diese sich nicht auf die speziell geregelte Verschwiegenheitspflicht eines in ihrem Auftrag tätigen Wirtschaftsprüfers berufen. Eine amtliche Tätigkeit übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er in behördlichem Auftrag tätig wird. Nicht als Bearbeiter einzustufen ist jemand, der im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit mit Unterlagen umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich außerdem mit der Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Information auseinander. Es stellt fest, dass die Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll bzw. wenn die Behörde in besonderem Maße auf eine vertrauliche Übermittlung angewiesen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Sonstige

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2019

3 C 21.17

Die Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind mit deren Datenschutzrechten vereinbar. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sind Artikel 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 in der Fassung nach ihrer Überarbeitung aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs. Danach war der Beklagte zur Veröffentlichung verpflichtet. Mit seinem Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2018

7 C 19.17

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Einsicht in das Verlaufsprotokoll einer Beratung des Bundeskabinetts zu einem Gesetzentwurf abzulehnen ist. Ablehnungsgrund ist der Schutz des exekutiven Kernbereichs. Anders als das Oberverwaltungsgericht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die Betroffenen einer Offenlegung der Teilnehmerliste für die Kabinettberatung nicht zustimmen müssen. Wenn schon jeglicher Sachbearbeiter kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die personenbezogenen Daten, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in einem konkreten Vorgang zusammenhängen, vertraulich bleiben, muss dies erst recht für die ranghohen und exponierten Teilnehmer an einer Kabinettsitzung gelten. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2017

7 C 24.15

Einem Journalisten wird Einsicht in ein Gutachten über die politische Belastung ehemaliger Mitarbeiter eines Bundesministeriums in der NS-Zeit gewährt, soweit die Mitarbeiter bereits verstorben sind. Der postmortale Persönlichkeitsschutz gebietet es - anders als von der Vorinstanz entschieden - nicht, den Zugang zu diesen Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tod zu sperren. Die Herausgabe von Angaben zu noch lebenden Mitarbeitern steht unter dem Vorbehalt der Einwilligung der Betroffenen. Ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn ein Versagungsgrund durch eine solche Einwilligung überwunden werden kann. Das Urteil befasst sich ausführlich mit dem Personalaktenbegriff sowie mit dem Verhältnis zwischen Informationsfreiheitsgesetz und dem Bundesbeamtengesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz erstreckt seinen Regelungswillen auch auf die hier relevanten Personalaktendaten, beide gesetzlichen Bestimmungen stehen also nebeneinander. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auch presserechtliche Erwägungen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 23.15

Zwar führt die Notwendigkeit einer Teilschwärzung nicht dazu, dass die Informationen - wozu das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet - erst generiert oder beschafft werden müssten. Dennoch besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde. Ihm kann der Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Dazu gehören die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ebenso wie die Individualrechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Ehre. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass eine konkrete Möglichkeit von Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter vorliegt. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 20.12

Die Vorinstanzen hatten den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen heranzogen, um einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung, soweit sie sich auf die Namensnennung der einzelnen Abgeordneten erstreckt. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundestag, Auskunft zu bestimmten Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandatare beziehen. Im vorliegenden Verfahren ging es um den Erwerb von iPods. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012

20 F 1.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 19.12

Die Vorinstanzen hatten den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen heranzogen, um einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung, soweit sie sich auf die Namensnennung der einzelnen Abgeordneten erstreckt. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundestag, Auskunft zu bestimmten Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandatare beziehen. Im vorliegenden Verfahren ging es um den Erwerb von Montblanc-Füllern und Digitalkameras. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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