Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2011

95 A 1.11

Das Oberverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses entscheidet stets, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem wohl des Bundes Nachteile bereiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. März 2014

BER OVG 6 S 48.13 2014 LPG

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsichtnahme in oder Kopie von Behördenakten. 2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Aktualität der Presseberichterstattung Einstweilige Anordnung: Flughafen BER öffentliche oder schutzwürdige private Interessen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. August 2013

BER OVG 6 S 27.13 2013 LPG

Hat ein Mitarbeiter Kenntnis von dienstlichen Vorgängen, die Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens sind, kann die Behörde sich gegenüber dem Auskunftsverlangen nicht darauf berufen, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorliegen.

Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. September 2015

BER OVG 6 S 45.15 2015 LPG

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen. 2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Bundestag Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen des Deutschen Bundestages verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch freies Abgeordnetenmandat Identifizierbarkeit des einzelnen Abgeordneten Parlamentsautonomie notwendige Beiladung

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

BER OVG 10 S 33.11 2011 LPG

1. Vertreter der Presse haben einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von 13 Richtern und eines Staatsanwalts im Land Brandenburg, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, soweit eine Auskunft in anonymisierter Form möglich ist, die keine Rückschlüsse auf die konkret Betroffenen zulässt. Dies ist in Bezug auf Auskünfte über die Einsatzbereiche bzw. die Tätigkeitsfelder der betroffenen Richter der Fall. Dagegen besteht hinsichtlich der namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten sowie des Einsatzbereichs des Staatsanwalts ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG, weil insoweit die jeweiligen privaten Interessen das Auskunftsinteresse überwiegen. 2. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG für Vertreter der Presse wird, soweit es um Auskunft über Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben, von den Vorschriften des StUG verdrängt.

Brandenburger Richter Stasi

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004

1 S 2.04

Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 23. Mai 2017

12 N 72.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es bestätigt damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Bundesrechtsanwaltskammer. Deren Voraussetzung - die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Behörde - ist im Falle der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. März 2015

12 N 44.13

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt fest, dass diese zu recht entschieden hat, dass der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer der Beklagten - einem beliehenen Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - entgegensteht. Auch bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Informationszugangs aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beklagten für bestimmte Unterlagen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Zuständigkeit

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. September 2014

12 N 84.13

Der Antrag einer beklagten Finanzbehörde auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Allein die Möglichkeit, dass eine Anfechtung des Insolvenzverwalters durchgreifen kann und dadurch Steuerforderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder aufleben, führt nicht dazu, dass das Besteuerungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über ein die etwaige Anfechtung erst vorbereitendes Akteneinsichtsverlangen des Insolvenzverwalters noch oder bereits wieder läuft. Die Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners kann somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt werden. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber dem voraussetzungslosen eigenständigen Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen keine Sperrwirkung zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 3. September 2014

12 N 61.14

Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor das Bundesministerium des Innern verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Der Verweis des Beklagten auf die gegensätzliche Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schutz des Beratungsgeheimnisses kommt nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsgericht davon gar nicht abgewichen ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt auch, dass die Verfügungsberechtigung über das Protokoll beim federführenden Bundesministerium des Innern und nicht bei allen an der Besprechung beteiligten Ländern liegt. Die entsprechende Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes ist eine Zuständigkeitsbestimmung und kein Ausschlussgrund. Siehe auch Parallelverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, 12 N 62.14, 12 N 73.13 und 12 N 74.13 . (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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