Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Februar 2010

10 A 11156/09

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Erstinstanz, die eine Krankenkasse verpflichtet hatte, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz haben nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die einen identischen Sachverhalt abschließend regeln. Bei der Insolvenzordnung und zivilrechtliche Vorschriften ist dies nicht der Fall. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne eines Ausforschungsverbots kann schon aufgrund der Voraussetzungslosigkeit des Zugangsanspruchs nicht vorliegen. Die Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger kann auf bevorstehende Gerichtsverfahren nicht angewandt werden; zudem zielt diese Regelung lediglich auf den Schutz des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens, nicht auf die Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils durch die Entscheidung des Gerichts. Auch kann der Informationszugang nicht mit Verweis auf das Sozialgeheimnis, den Schutz wirtschaftlicher Interessen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 28. Juli 2010

M 18 K 08.5934

Eine Gebühr für Verbraucherinformationen muss nachvollziehbar und verhältnismäßig sein. Sie darf keine abschreckende Wirkung haben. Außerdem dürfen Kosten nur für gerechtfertigte Amtshandlungen erhoben werden; keine Kosten dürfen erhoben werden, soweit sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Das Gericht erklärte damit die Gebühr in Höhe von 1.000 Euro für rechtswidrig. Die Behörde hatte im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren über den Urangehalt von Mineralwässern 118 Unternehmen angehört, obwohl dies nicht erforderlich war. Der Urangehalt von Mineralwässern kann von jedermann durch Messung festgestellt werden, so dass es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 619/09

Die Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes werden durch insolvenz- oder andere zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht verdrängt. Fachgesetzliche Vorschriften gehen nur vor, wenn und soweit sie den Informationszugang abschließend regeln. Zur Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz laufender Gerichtsverfahren genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Die erleichterte Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren wird dabei in Kauf genommen. Das Informationsfreiheitsgesetz schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Da sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig sind, fallen die begehrten Informationen nicht unter das Sozialgeheimnis. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1616/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers im Rahmen eines zivilrechtlichen Klageverfahrens (Insolvenzanfechtung) verwendet werden soll. Weder schließen das Sozial- noch das Insolvenzrecht einen solchen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 5018/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1274/10

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Dezember 2010

C-266/09

Der Begriff "Umweltinformationen" der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden. Wird bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen eingereicht, die von einer Person, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt hat, vorgelegt worden ist und in Bezug auf die der Antrag, sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen, gerechtfertigt erscheint, müssen die Behörden gleichwohl dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt oder wenn, i.S.d. Richtlinie 2003/4 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer erscheint als das Interesse an deren Verweigerung. Die in der Richtlinie angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe muss in jedem der Behörde vorgelegten Einzelfall erfolgen, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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