Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Dezember 2021

9 K 153/20

In einem Verfahren um die Offenlegung eines Betriebsführungsvertrags verpflichtet das Verwaltungsgericht Potsdam die beklagte Stadtverwaltung zur Gewährung der Akteneinsicht. Es begründet, weshalb die strittigen Informationen jeweils keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, beispielsweise die offenkundige Bankverbindung des Unternehmens oder die seit dem Jahr 2005 nicht mehr ausgezahlte Betriebsführungsentgelte für die Gastronomiebewirtschaftung. Als schützenswert stufte das Verwaltungsgericht hingegen Angaben zum Managemententgelt ein, das wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auf die Gewinnmarge und kalkulatorische Grundlagen des Unternehmens zulässt. Durch die Erwähnung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nimmt das Urteil auch Bezug auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. November 2019

11 K 4526/16

Aufzeichnungen, die im Vorfeld einer dienstlichen Beurteilung gefertigt wurden, der Gedächtnisstüze dienten und nicht zu den Akten genommen wurden, erfüllen nicht den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Sie dienen lediglich der gedanklichen Strukturierung des Verfassers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 22. Februar 2019

9 K 1214/16

Der Ablehnungstatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der Tätigkeit der Polizei greift bereits dann, wenn die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht „werden könnte“. Die Darlegung einer konkreten Gefährdung hält das Verwaltungsgericht nicht für geboten. Dem Gesetzgeber geht es insoweit ersichtlich darum, die Tätigkeit der Polizei umfassend und generell vor möglichen Beeinträchtigungen infolge der Herausgabe von Informationen zu schützen. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Herausgabe von polizeilichen Informationen zu einem Polizeieinsatz vollständig zu verhindern, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile für sich genommen unbedeutend erscheinen sollten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Dezember 2017

9 K 3425/13

Die Bekanntgabe von Informationen über Möglichkeiten der Überwindung von Schusswaffen-Blockiersystemen kann Individualrechtsgüter der Bürger, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährden. Angesichts der Gefährdung dieser höchsten Schutzgüter sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine hohen Anforderungen zu stellen. Somit steht der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der Herausgabe der Informationen entgegen. Außerdem liefe die Offenlegung der Rechtsordnung, namentlich waffenrechtlicher Regelungen zur Sicherung von Schusswaffen, zuwider. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. November 2016

9 K 2210/15

Unterlagen, die aus einem Verfahren nach § 55 Absatz 1 Sätze 10 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg resultieren, fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Aufsichtsakten. Die genannte Norm gibt der Kommunalaufsichtsbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer kommunalen Entscheidung auf - dies ist der Sache nach mit einer Rechtsaufsicht vergleichbar . Es handelt sich also um eine Aufsicht über eine andere Stelle im Sinne der Ausnahme. Der Schutz von Aufsichtsakten dauert auch nach Verfahrensabschluss noch an. Der Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Allerdings kann Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch gewährt werden, sofern ein berechtigtes Interesse substantiiert geltend gemacht wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Mai 2014

9 K 2257/12

Unterlagen einer Stadtverwaltung über den Erwerb von Grundstücken von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unterfallen dem Ausnahmetatbestand zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sowohl die Verhandlungs- als auch die Erwerbsunterlagen nebst Entwürfen enthalten unternehmensbezogene Informationen, an deren Nichtverbreitung die Bundesanstalt ein berechtigtes Interesse hat. Ein Bekanntwerden der Kaufpreise und der konkreten Vertragskonditionen könnte deren Verhandlungsposition bei einer Veräußerung weiterer Grundstücke beeinträchtigen. Die Bundesanstalt ist im Hinblick auf ihre Teilnahme am Wettbewerb als Unternehmen anzusehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 17. August 2016

9 K 5139/15

Bauakten enthalten Angaben über die sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person und stellen deshalb in vollem Umfang personenbezogene Daten dar. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten gewährt ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für drittbetroffenen Träger personenbezogener Daten auch dann, wenn diese aus dem gegenwärtigen Blickwinkel bereits für die Zukunft konkret bestimmbar sind. Mit dieser Begründung gibt das Verwaltungsgericht einem drittbetroffenen Kläger Recht, der sich gegen die von der Stadtverwaltung gewährte Akteneinsicht in die Bauakten zu einem geplanten Haus, das er in Zukunft nutzen würde, gewandt hatte. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht schließt das Verwaltungsgericht aus. Insbesondere bekräftigt es die bereits aus früheren Urteilen desselben Gerichts hervorgehende Auffassung, dass ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben angesichts der ausdrücklichen Regelungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht in Betracht kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. Oktober 2012

9 K 445/10

Das Gericht beschäftigt sich mit dem Informationszugang zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern sozialer Einrichtungen und dem örtlichen Sozialhilfeträger. Die Vorschriften des SGB I und SGB X stellen keine dem AIG vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen für einen unbestimmten Personenkreis dar. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird, d.h. einleuchtend und nachvollziehbar; das Behaupten des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes genügt allein nicht, es sind Tatsachen darzulegen. Eingetragene Vereine können Unternehmen im Sinne des AIG sein; auch als solche organisierte Träger sozialer Einrichtungen befinden sich im wirtschaftlichen Wettbewerb und bedürfen des Geheimhaltungsschutzes. Die Einholung der Zustimmung kann nicht mit der Begründung eines hohen Arbeitsaufwandes abgelehnt/unterlassen werden. Das Sozialgeheimnis begründet keinen absoluten Versagungsgrund. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung Bestimmtheit des Antrags

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