Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunftspflicht des Bundestages über Hausausweise

2 K 176.14

Der Deutsche Bundestag muss Auskunft über die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise sowie über die Namen der Verbände geben. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handelt es sich um eine Verwaltungsaufgabe (Ausübung des Hausrechts), die dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats ist nicht betroffen; insbesondere lassen die Zahl und die Namen der Verbände keine Rückschlüsse auf die Parlamentarischen Geschäftsführer zu, welche für ihre Fraktionen die Anträge auf Hausausweise zeichnen. Auch der Schutz personenbezogener Daten kommt nicht zum Tragen, da durch diese Informationen keine Rückschlüsse auf das Verhalten natürlicher Personen möglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Auskünfte über gezahlte Beiträge sowie über noch offene Forderungen und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter

2 K 248.12

Das Verwaltungsgericht verurteilt einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in das Beitragskonto des Insolvenzschuldners und damit zusammenhängende Unterlagen zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche sind gegenüber dem IFG nicht vorrangig; sie betreffen nur allgemein privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Die begehrten Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt ist. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit durch Offenlegung der Information den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen. Die hier begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen lassen erkennbar keine Rückschlüsse auf Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch der Presse auf Information; Fraktion

2 K 114.11

Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion. Diese ist keine Behörde oder sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Einsicht in die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages

2 K 91.11

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags nehmen im Zusammenhang mit der Anfertigung von Ausarbeitungen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und fallen damit grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Es besteht somit ein Anspruch auf Zugang zu diesen wissenschaftlichen Gutachten, dem auch urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Hintergrund war ein Antrag auf Akteneinsicht in eine Ausarbeitung zu außerirdischem Leben und unbekannten Flugobjekten (siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil, 2 K 185.11, 14.09.2012). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Urheberrecht

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen i.S.d. UIG liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Vor allem bei Investitionen von gewissem Gewicht und Dauer, die über die Pflicht zu nachhaltigem Handeln hinauswirken. Eine Ablehnung zum Schutz internationaler Beziehungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (z.B. Berichterstattungspflichten). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Mai 2014

2 K 176.13

Das Bundesministerium des Innern muss Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) durch Herausgabe von Kopien gewähren. Nach Auffassung der Behörde müsse das Protokoll erst noch zwischen den beteiligten Behörden abgestimmt werden. Außerdem greife der Ausschlussgrund zum Schutz der Beratungen von Behörden und fehle ihr die Verfügungsberechtigung über die Protokolle. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um Entwürfe und Notizen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Als Entwurf sind nur bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments zu sehen; das Protokoll hingegen wurde von der Behörde bereits angefertigt und zur Abstimmung übersandt. Notizen dienen ausschließlich den Zwecken des Verfassers. Zur Frage der Verfügungsberechtigung bzw. des Beratungsgeheimnisses siehe auch Parallelverfahren: VG Berlin, 2 K 255.12 und 2 K 286.12. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2013

2 K 61.13

Das Verwaltungsgericht lehnt die Klage auf Herausgabe der Richtlinie für das Nachrichtendienstliche Informationssystem durch das Bundesministerium des Inneren unter Verweis auf dessen nicht vorhandene Verfügungsberechtigung ab. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes bezweckt, die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der Richtlinie. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen und ist ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte

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