Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Januar 2007

1 A 2000/06

Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2012

1 L 195/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass zwar ein Zugangsanspruch zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden, besteht, jedoch Einzelheiten zu Personal- und Sachkosten zu schwärzen sind. Da der Kläger die Überlassung "möglichst ungeschwärzter Kopien" beantragt hat, ist er angesichts der Bedeutung des Wörtchens "möglichst" durch dieses Urteil nicht beschwert. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 29. Januar 2003

1 L 269/03

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab, dem Antragsteller vorläufig die Beschlussvorlagen für eine Sitzung der Bezirksvertretung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung zu stellen. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keinen zwingenden Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen in Form einer Ablichtung. Auch andere Rechtsgrundlagen (z.B. Landespressegesetz, Gemeindeordnung) enthalten einen solchen Anspruch nicht. Der Antrag scheitert auch am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie der nicht erkennbaren Eilbedürftigkeit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Januar 2004

19 K 3927/02

Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht und stellt fest, dass der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004

3 K 3918/03

Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Februar 2005

26 K 1585/04

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist eine Klage über die Auskunftspflicht eines privaten Rechtsträgers, der auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig ist, an das Landgericht. Da die Beklagte ausschließlich privatrechtlich tätig wird, ist das Auskunftsbegehren des Klägers auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2005

8 E 283/05

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Vorinstanz auf, die den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Da der Kläger seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützt, das dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2015

7 B 20.14

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Juli 2006

26 L 1474/06

Einem Antrag mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, wenn er auf Einsicht in "meine dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist und die anschließende Aufzählung von Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in Akten begehrt, die von diesen - zudem dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallenden - Stellen geführt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2007

7 B 1.07

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zu prozessualen Fragen. In der Sache wird der Anspruch auf Zugang zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Gebührenberechnung der Abfallwirtschaftsbetriebe einer Stadt bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

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