Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Januar 2014

8 A 467/11

Der Gemeinsame Bundesauschuss muss Auskunft über die Mitglieder seiner Unterausschüsse und über weitere Personen geben, die als Gutachter oder Sachverständige an Sitzungen eines Unterausschusses teilgenommen haben. Die Vertraulichkeit von Beratungen betrifft nur deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass von Entscheidungsträgern erwartet werden darf, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Sitzungsprotokollen besteht aufgrund einer zu berücksichtigenden, spezielleren Geheimhaltungsvorschrift im Sozialrecht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. November 2006

8 A 1679/04

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammer (IHK). Durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-Gesetzes durch die Kammern nicht in Frage gestellt. Es besteht zudem kein Anlass, anzunehmen, dieses Gesetz könnte durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht eine Sperrwirkung entfalten. Auch die Wahlordnung der IHK ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. Die Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung der IHK schränkt seine Antragsberechtigung als natürliche Person nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 6. Mai 2015

8 A 1943/13

Das Bekanntwerden von Durchwahlnummern des richterlichen Personals würde die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen. Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der Herausgabe der Nummern steht somit ein Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz öffentlicher Belange entgegen. Soweit die Telefonnummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, ist dies nicht der Fall. Ob der Zugang am Schutz personenbezogener Daten scheitert, kann vom Oberverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden, weil eine Befragung der Betroffenen durch die Beklagte noch aussteht. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet zudem lediglich zur Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen und Aktenplänen; Telefonlisten sind davon nicht umfasst. Im Ergebnis verpflichtet das Oberverwaltungsgericht den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Neubescheidung im Hinblick auf die Nummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen; in Bezug auf die Nummern des richterlichen Personals gibt es der Berufung statt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

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