Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 10 of 26
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes, dessen Anwendungsbereich sich folglich auf die Kammer erstreckt. Im Ergebnis des Urteils sind die beantragten Kopien des Protokolls einer Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter Schwärzung der Angaben zu Personen, die an den Beratungen teilgenommen haben, herauszugeben. Der Antrag im Hinblick auf die Herausgabe ungeschwärzter Kopien sowie anderer Unterlagen ist im Übrigen neu zu bescheiden. Dabei bedarf es der Anhörung Betroffener ebenso wie einer Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zur Vertraulichkeit behördlicher Beratungen noch zum Tragen kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunftspflicht des Bundestages über Hausausweise

2 K 176.14

Der Deutsche Bundestag muss Auskunft über die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise sowie über die Namen der Verbände geben. Bei der Ausstellung von Hausausweisen handelt es sich um eine Verwaltungsaufgabe (Ausübung des Hausrechts), die dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats ist nicht betroffen; insbesondere lassen die Zahl und die Namen der Verbände keine Rückschlüsse auf die Parlamentarischen Geschäftsführer zu, welche für ihre Fraktionen die Anträge auf Hausausweise zeichnen. Auch der Schutz personenbezogener Daten kommt nicht zum Tragen, da durch diese Informationen keine Rückschlüsse auf das Verhalten natürlicher Personen möglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2003

23 A 129.03

Der Einsicht in eine beim Jugendamt geführte Akte, die das Tätigwerden nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Gegenstand hat, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs enthalten abschließende Regelungen über den Schutz von Sozialdaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 4. Juli 2019

2 K 178.18

Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundesministerium der Finanzen, dem Kläger teilweise Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats zu gewähren, und, soweit die Teilnehmerlisten betroffen sind, zu einer Neubescheidung. Der Beirat besteht aus Wissenschaftlern und soll den Bundesfinanzminister unabhängig und ehrenamtlich beraten. Bei den Vertraulichkeitsvorschriften aus der Beiratssatzung handelt es sich nicht um eine vorrangige Geheimhaltungsvorschrift oder um ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch weitere, von der Behörde geltend gemachte Ausnahmevorschriften hält das Verwaltungsgericht nicht für zutreffend. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. November 2018

2 K 384.16

Das Umweltinformationsgesetz sieht, sofern von einem Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten betroffen sind, eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass Letzteres nur überwiegt, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt. Streitgegenstand war die Schwärzung personenbezogener Daten von Angaben zu Beschäftigten unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Behördenexternen in Unterlagen des Bundeswirtschaftsministeriums. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. April 2018

2 K 202.18

Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilt das Bundeskanzleramt, die Briefwechsel mit der Ehefrau eines verstorbenen Bundeskanzlers a. D. offenzulegen. In der Korrespondenz ging es um den Verbleib von Akten des Kanzleramts. Das Informationsinteresse überwiegt in diesem Fall das Interesse der Witwe an der Geheimhaltung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 4. Mai 2006

2 A 121.05

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Senatsverwaltung für Finanzen zur Neubescheidung des Antrags auf Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Steuerungsausschusses Liegenschaftsfonds Berlin, da mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens (u.a. Beteiligung betroffener Dritter) eine Spruchreife noch nicht gegeben ist. Es weist auf den teilweise relevanten Schutz personenbezogener Daten sowie des behördlichen Willensbildungsprozesses hin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

1 - 10 of 26