Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Februar 2005

26 K 1585/04

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist eine Klage über die Auskunftspflicht eines privaten Rechtsträgers, der auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig ist, an das Landgericht. Da die Beklagte ausschließlich privatrechtlich tätig wird, ist das Auskunftsbegehren des Klägers auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Februar 2012

26 K 1653/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine kassenärztliche Vereinigung zur Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Regelleistungsvolumen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Es stellt fest, dass die Angaben bei der Beklagten vorhanden sind, das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt ist sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand der Offenbarung nicht entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 3. Februar 2006

26 K 3045/04

Wird eine natürliche Person als Antragstellerin von einer juristischen Person des Privatrechts vorgeschoben, um an behördliche Informationen zu gelangen, ist von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2006, AZ: 26 K 1871/04. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 3. Februar 2006

26 K 1585/04

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen. Nach dem Wortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Wird eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben, um an behördliche Informationen zu gelangen, ist von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. Mai 2006

26 K 721/05

Da juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. August 2014

26 K 4682/13

Das Gericht verpflichtet ein Jobcenter (in gemeinsamer Trägerschaft einer Stadt und der Agentur für Arbeit), dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren. Bei den streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen. An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des IFG ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. Es ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil der behördlichen Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung geben nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z.B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Juli 2006

26 L 1474/06

Einem Antrag mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, wenn er auf Einsicht in "meine dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist und die anschließende Aufzählung von Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in Akten begehrt, die von diesen - zudem dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallenden - Stellen geführt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. April 2007

26 K 5324/06

Das Informationsfreiheitsgesetz wird als Anspruchsgrundlage für den Informationszugang eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Träger der Sozialversicherung nicht durch die Vorschriften der Insolvenzverordnung, mit denen lediglich die Informationspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter geregelt wird, verdrängt. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen dem Zugang nicht entgegen. Auskünfte über die Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners vermögen wirtschaftliche Interessen des Versicherungsträgers nicht zu beeinträchtigen. Dem Anspruch steht zudem nicht entgegen, dass der Kläger die Informationen auf dem Wege der Insolvenzanfechtung mit dem Ziel der Rückzahlung von Sozialversicherungsbeträgen nutzen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 30. März 2004

3 K 6873/02

Es besteht kein Anspruch auf eine uneingeschränkte Information hinsichtlich der Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Das Verwaltungsgericht begründet dies mit der Vertraulichkeit der Beratung von Behörden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte