Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 6.06

Umweltinformationen sind - auch - Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken/wahrscheinlich auswirken; hier Daten über Glasproduktion als Tätigkeit im Sinne des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Emissionen i.S.d. § 9 UIG versteht die Kammer als Daten über die Menge des freigesetzten Stoffs (hier CO2); dazu gehören nicht Angaben zu den der Freisetzung vorgelagerten Umständen. "Freisetzung" bedeutet eine Handlung, durch die eine Lage geschaffen wird, in der sich ein Stoff unkontrollierbar in die Umwelt ausbreiten kann. Der Emissionsbegriff ist im Hinblick auf den Ausschluss des Ablehnungsgrundes § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG scharf einzugrenzen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisses umfassen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Zuteilungsbescheide für Emissionen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Angaben zur Kapazität einer Anlage unterliegen nicht dem Geheimhaltungsschutz. Die Entscheidung befasst sich auch mit der missbräuchlichen Antragstellung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 29. Dezember 2006

15 P 2/06

Der Fachsenat entscheidet, dass Informationen zum Störfall in einem Kernkraftwerk von der Beklagten hätten herausgegeben werden müssen. Als Grundlage hierfür stützt sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der "öffentlichen" Funktion des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs andererseits. Der Informationszugang kann die Klägerin unter einen erhöhten Erklärungsdruck setzen, was im Sinne der Anlagensicherheit positiv zu bewerten ist. Insoweit hilft die Aktenöffentlichkeit bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe. Dies führt dazu, dass das öffentliche Interesse an einer Vorlage von störfallbezogenen Informationen überwiegt. Soweit sich der Antrag auf Informationszugang auf nicht störfallbezogene Unterlagen bezieht, behält der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin seinen Vorrang. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. August 2006

BAY VGH 7 BV 05.2582 2006 LPG

1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet. 2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht. Der Verwaltungsgerichts- hof ist ebenso wie die völlig herrschende Meinung in der Literatur der Auffassung, dass Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstver- schwiegenheit verpflichten, keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sind

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheitspflicht Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Bankgeheimnis Auskunftsverweigerungsrecht der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gegenüber der Presse praktische Konkordanz bei Grundrechtskollision Abwägung im Einzelfall Aktien

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