Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2016

3 L 99/15

Bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher eines ehemaligen Staatssekretärs handelt es sich um Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sie sind weder als Personalaktendaten zu werten noch unterfallen sie dem Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des exekutiven Kernbereichs. Allerdings sind einige Angaben als personenbezogene Daten geschützt. Angaben zum privaten Lebensbereich (Privatfahrten) des Staatssekretärs sind zu schwärzen; zu den übrigen personenbezogenen Daten, welche die aufgesuchten Gesprächspartner oder den Fahrer betreffen, ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss sind dem Kläger die geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 236.00

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 182.01. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 6. Mai 2015

8 A 1943/13

Das Bekanntwerden von Durchwahlnummern des richterlichen Personals würde die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen. Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Der Herausgabe der Nummern steht somit ein Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz öffentlicher Belange entgegen. Soweit die Telefonnummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, ist dies nicht der Fall. Ob der Zugang am Schutz personenbezogener Daten scheitert, kann vom Oberverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden, weil eine Befragung der Betroffenen durch die Beklagte noch aussteht. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet zudem lediglich zur Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen und Aktenplänen; Telefonlisten sind davon nicht umfasst. Im Ergebnis verpflichtet das Oberverwaltungsgericht den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Neubescheidung im Hinblick auf die Nummern der nicht richterlichen Gerichtsangehörigen; in Bezug auf die Nummern des richterlichen Personals gibt es der Berufung statt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. März 2012

2 A 01/12 MD

Die Behörde hat betroffene Dritte auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Schon die Tatsache, dass deren Belange berührt sind, kann ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Aufwand wegen der hohen Zahl der Betroffenen entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um personenbezogene Daten des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung nach Durchführung von Anhörung und Interessenabwägung. Zum Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht stellt das Gericht fest, dass öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes richten, die aber als "reines Innenrecht" die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht ausschließen. Dessen ungeachtet steht auch das Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB (Einsicht Beteiligter in Akten bei der Vergabekammer) lediglich unter den dort genannten Einschränkungen, die auch nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gelten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt aber nicht vor, da die strittigen Angaben der Öffentlichkeit nach der Zuschlagerteilung zugänglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 22. April 2009

7 K 805/08.F(3)

Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht der Offenlegung der Identität eines Informanten aus einem Verfahren der Finanzaufsichtsbehörde entgegen. Nachteilige Auswirkungen sind wahrscheinlich, weil Informanten sich künftig nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn eine Offenbarung erfolgte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat. Das Informationsfreiheitsgesetz und § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte) stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vermittelt im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch auf Informationszugang, weil der Vorgang dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008

7 E 1780/07(1)

Der Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes gilt voraussetzungslos. Das Ziel eines Klägers, die Chancen in einem Zivilprozess zu verbessern, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einsicht in Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Anlagengeschäfts zweiter Gesellschaften steht hier auch nicht der Ausnahmetatbestand zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden entgegen, da es an einer substantiierten Darlegung der Ablehnungsgründe mangelt. Ein abstrakter Verweis genügt diesen Anforderungen nicht. Der Offenlegung steht jedoch eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegen. Diese bezweckt den Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen (hier u.a. Vermögenswerte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden) sowie von personenbezogenen Daten (hier u.a. Daten tausender von Anlegern) und gilt im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes absolut und ist einer Relativierung nicht zugänglich. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Aufwands bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten aus einem großen Aktenbestand sowie zu den Grenzen der gerichtlichen Prüfkompetenz im Hinblick auf das in-camera-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 27. Januar 2011

6 K 4165/09

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Herausgabe von Inhalten eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter sowie der Höhe des Mietzinses ab. Zwar ist der Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Antragsteller als Journalisten grundsätzlich ein presserechtlicher Anspruch zusteht. Es handelt sich jedoch um Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung der Betroffene ausdrücklich widersprochen hat. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Schutzes vor Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr der Herausgabe entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten