Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Januar 2014

8 A 467/11

Der Gemeinsame Bundesauschuss muss Auskunft über die Mitglieder seiner Unterausschüsse und über weitere Personen geben, die als Gutachter oder Sachverständige an Sitzungen eines Unterausschusses teilgenommen haben. Die Vertraulichkeit von Beratungen betrifft nur deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass von Entscheidungsträgern erwartet werden darf, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Sitzungsprotokollen besteht aufgrund einer zu berücksichtigenden, spezielleren Geheimhaltungsvorschrift im Sozialrecht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 7. April 2014

4 K 726/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Gemeinde, einem Anwohner Unterlagen über die Kostenkalkulation einer gemeindeeigenen GmbH zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Zusammensetzung der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung ergibt. Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist der öffentlichen Hand grundsätzlich verwehrt. Der Staat kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, soweit diese öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge - insbesondere unter Anschluss- und Benutzungszwang - wahrnehmen. Bei Monopolunternehmen und solchen der Daseinsvorsorge ist zudem in der Regel kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Wettbewerb gegeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 28. Juli 2014

4 K 362/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Kläger den von ihm beantragten Zugang zu einem Schriftwechsel mit dem Innensenator, der infolge eines Schreibens des Klägers an die Landesbeauftragte geführt wurde, zu gewähren. Der Schriftwechsel diente der Überprüfung der Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Zugang zum Protokoll einer Dienstbesprechung mit den Ausländerbehörden. Die aus dem Datenschutzgesetz hervorgehende Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten stellt zwar ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes und somit einen Ausschlussgrund dar, jedoch beschränkt das Datenschutzgesetz den Schutzbedarf auf Informationen, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Informationen befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden. Die von der Beklagten gemachten, allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus, um einen konkreten Schutzbedarf nachvollziehen zu können. Nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder zu einem an der Dienstbesprechung beteiligten Land sind nicht zu befürchten, weil vieles dafür spricht, dass die Landesbeauftragte dessen Inhalte nicht konkret bekannt waren. Auch steht die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde dem Zugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

(Informationen über Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs)

2 K 201.13

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben. Die Bestimmung des Informationszugangsgesetzes, nach der Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, findet hier Anwendung. Es handelt sich um eine Vorschrift der Bundeshaushaltsordnung, nach welcher der Bundesrechnungshof jedermann Auskunft und Akteneinsicht über das Prüfergebnis gewähren kann, die den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten zum Schutz des Prüfungsverfahrens aber ausschließt. Das Verwaltungsgericht verweist unter anderem auf eine entsprechende Änderung der Bundeshaushaltsordnung aus dem Jahre 2013, die dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen über die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs damit abschließend geregelt hat. Jene Teile des Vermerks über die Konsequenzen des Ministeriums aus der Prüfung unterfallen dieser vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift jedoch nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 23. April 2014

3 L 31913

Der Insolvenzverwaltung eines Steuerpflichtigen hat einen Anspruch auf eine Entscheidung des Finanzamtes nach pflichtgemäßem Ermessen über seinen Antrag auf Einsicht in die Akten aus dem Steuerverfahren. Dieser Anspruch besteht auf der Grundlage der Abgabenordnung, die gegenüber dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vorrangig ist. Dessen Ausnahme zum Schutz von Verfahren in Steuersachen stellt lediglich klar, dass diese Vorrangwirkung nicht nur Steuerverfahren Dritter, sondern auch des Steuerpflichtigen selbst betrifft. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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