Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gießen am 24. Februar 2014

4 K 2911/13

Ein Jobcenter fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist fraglich, ob eine unter dem nicht aus der deutschen Sprache herrührenden Begriff "Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann, ein Jobcenter geriert sich aber zumindest als Bundeseinrichtung im Sinne des IFG und gibt sich damit den "touch" einer Behörde. Die Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters stellen sich als amtliche Informationen dar, die auf Antrag offen zu legen sind. Ausschlussgründe stehen nicht entgegen. Weder die öffentliche Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters oder Individualrechtsgüter der Mitarbeiter sind (konkret) gefährdet. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Einem Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Seite. Die Namen und Telefonnummern der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und die Interessenabwägung geht zu Gunsten des Informationsinteresses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014

4 K 13.01194

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 252.13

Eine Diensttelefonliste fällt nicht unter die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme für "Bearbeiterdaten". Die Rückausnahme hat vielmehr den Zweck, im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen den Schwärzungsaufwand zu vermeiden. Der Begriff "Bearbeiter" setzt zudem voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Die privaten Interessen der Klägerin können sich auch nicht gegen die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter durchsetzen. Ob die Klägerin Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters erhält, hängt allein vom Ergebnis einer von diesem noch durchzuführenden Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter ab. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt nicht, um einen in diesem Zusammenhang unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend zu machen, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bislang unterblieben ist, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Jobcenter, den Antrag neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Juli 2014

C-350/12 P

Streitgegenstand ist ein Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union zu Verhandlungen über die Weitergabe von Bankdaten an amerikanische Behörden vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung. Die Vorinstanz erklärte die Ablehnung des Rates, dieses Gutachten herauszugeben, für teilweise nichtig. Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel hiergegen insgesamt zurück. Es bedarf einer erneuten Überprüfung der Ablehnung des Informationszugangs durch den Rat der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses (nachteiliger Einfluss auf die Verhandlungsposition der EU) sowie zum Schutz der Rechtsberatung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 4. September 2014

4 K 466/14

Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Diensttelefonliste aller Mitarbeiter eines Jobcenters, weil das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Kläger, ein ALG II-Empfänger, verfolgt insbesondere kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den Informationen, es geht ihm nicht um die Kontrolle staatlichen Handelns, sondern um ein privates Informationsinteresse. Zwar komme den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter wegen des dienstlichen Bezugs kein hoher Schutz zu, dem Kläger fehlt es jedoch an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das Jobcenter hat zudem keine größere Hürde in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter aufgebaut. Der Personenbezug entfällt auch nicht, wenn die Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter geschwärzt werden. Die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme der Bearbeiterdaten vom Datenschutz kommt nicht zum Tragen, da der konkrete Bezug zu einem Verwaltungsvorgang fehlt. Zwar bedarf eine Behörde zur Veröffentlichung von Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07). Daraus kann jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ein Bürger einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. Oktober 2014

13 K 498/14

Mitarbeiter eines Jobcenters sind auch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; ihre Namen und Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten. Soweit sie der Herausgabe einer Diensttelefonliste mit diesen Angaben nicht zugestimmt haben, ist die Einwilligungsvoraussetzung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Die auf Kommunikationsangaben zu den "Bearbeitern" bezogene Rückausnahme des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, weil davon nur diejenigen Amtsträger umfasst sind, die mit einem konkreten Vorgang befasst sind. Der Informationszugangsanspruch ist somit an einen konkreten Vorgang zu binden. Auch eine Interessenabwägung kommt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 14. November 2014

14 K 13.02149

Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der Behördenmitarbeiter. Das Verwaltungsgericht geht von einem hohen Verwaltungsaufwand zur Aussonderung der in den Listen vorhandenen Vornamen aus. Dadurch kommt das Begehren des Klägers einer vom Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgesehenen Informationsbeschaffung gleich. Auch unter Schwärzung der Vornamen sind Mitarbeiter der Behörde jedoch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, da der Begriff des "Bearbeiters", für den dies nicht gilt, an einen konkreten Verwaltungsvorgang anknüpft. Dem Informationszugang steht somit die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten entgegen; im Ergebnis überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter das Informationsinteresse des Klägers. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 12.13

In der Frage des Informationszugangs zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision als unbegründet zurück. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Behörde und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass diese Beeinträchtigung von einem gewissem Gewicht ist. Würde bereits jede noch so geringe Beeinträchtigung ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme gleich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Internationale Beziehungen Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 19.12

Die Vorinstanzen hatten den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen heranzogen, um einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung, soweit sie sich auf die Namensnennung der einzelnen Abgeordneten erstreckt. Es verpflichtet aber den Deutschen Bundestag, Auskunft zu bestimmten Fragen nach der Verwendung der Sachmittelpauschale zu erteilen, soweit sich diese Angaben auf die Gesamtheit der Mandatare beziehen. Im vorliegenden Verfahren ging es um den Erwerb von Montblanc-Füllern und Digitalkameras. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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