Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

12 A 180/02

Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 7. April 1998

3 A 180/96

Das Gericht entscheidet, dass eine Liste über die Prüfgebiete hinsichtlich der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in Schleswig-Holstein auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen ist. Umweltinformationen über die FFH-Schutzwürdigkeit einer bestimmten Fläche berühren jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und sind vom Informationsanspruch ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 31. August 2004

6 A 245/02

Der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei Wärmelieferungsverträgen um fiskalische Hilfsgeschäfte handelt, bei denen die Vorschriften des Privatrechts anzuwenden sind. Für die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit gibt es keine sachgerechten Gründe. Das Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Wärmelieferungsverträge überwiegt zudem die weniger gewichtigen Geschäftsgeheimnisse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2004

12 A 191/03

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes SH einschränkend oder weitergehend auszulegen ist, entscheidet diese Rechtsfrage aber letztlich nicht, da auch bei einer weiten Auslegung kein Informationsanspruch besteht. Das IFG findet keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an einer juristischen Personen des Privatrechts beteiligt ist. Auf wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender/ausschließlicher Beteiligung der öffentlichen Hand, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Die Stadt ist keine Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes; es fehlt an einem auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhenden umweltbezogenen Handlungsauftrag. Fiskalisches Handeln ist vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 7. September 2005

6 A 269/04

Eine juristische Person des Privatrechts steht nur dann einer Behörde gleich, wenn sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dabei öffentlich-rechtlich handelt. Dies gilt auch im Falle der Annahme eines öffentlichen Zwecks bzw. eines wichtigen Interesses an der Gründung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens durch eine Stadt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Bund), Informationsfreiheitsgesetz (Schleswig-Holstein), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 9. Juni 2005

12 A 182/02

Die Betreiberin eines Kernkraftwerks hatte gegen die vom zuständigen Ministerium beabsichtigte Herausgabe von Informationen zu einem Störfall als Drittbetroffene geklagt. Das Verwaltungsgericht erkennt keine Rechtsgrundlage für den Informationszugang: Aus der Umweltinformationsrichtlinie ergibt sich trotz abgelaufener Umsetzungsfrist (zum Zeitpunkt des Urteils war ein neues Bundesumweltinformationsgesetz zwar bereits in Kraft, galt aber nicht mehr für die Landesbehörden, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht verabschiedet war) kein unmittelbarer Anspruch, wenn dieser zu Lasten Dritter gehen würde. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein wird von einer abschließenden Regelung des Atomgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeordnung verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Schleswig-Holstein)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 29. November 2007

12 A 37/06

Der Öffentlichkeit steht auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Umweltinformationsgesetzes grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Agrarsubventionen der Europäischen Union zu. Dies schließt die Nennung der Subventionsempfänger ein. Auch ein mittelbarer Umweltbezug genügt demnach, um die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Umweltinformation" zu erfüllen. Im Hinblick auf den eventuellen Schutzbedarf personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein sehr großes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Rechtmäßigkeit der Verwendung öffentlicher Mittel besteht. Sollten keine gravierenden Gründe im Einzelfall gegen die Veröffentlichung sprechen, dürfte das öffentliche Interesse überwiegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 30. Juni 1995

12 A 170/93

Daten für die Vorausbeurteilung von Umweltauswirkungen einer Maßnahme (Lärmbelastung durch eine geplante Umgehungsstraße) stellen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Auf Informationen darüber, wie die Entscheidung zu Stande gekommen ist, trifft dies jedoch nicht zu. Wer etwas wann entschieden hat, kennzeichnet nicht den Zustand der Umwelt oder umweltschützendes Handeln, sondern ist umweltneutral. Behördliche Stellungnahmen unterfallen dem Ausschlusstatbestand der "Vertraulichkeit der Beratung". (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 27. Februar 2012

8 A 207/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung eines Steuerpflichtigen. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Seine Geltung ist nicht ausgeschlossen, weil es sich um der Abgabenordnung unterliegende Steuervorgänge handelt. Gründe für die Verweigerung des Informationszugangs sind in den Ablehnungstatbeständen des Informationsfreiheitsgesetzes hinreichend geregelt, liegen hier aber nicht vor. Zudem haben Betroffene einen grundsätzlichen Anspruch auf die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten. Das Motiv eines Antragstellers, Material für einen Amtshaftungsprozess zu sammeln, ist kein erheblicher fiskalischer Nachteil, der im Rahmen einer Ermessensausübung der Akteneinsicht entgegenstehen könnte. Ein Bürger, der einen berechtigten Anspruch gegenüber dem Staat geltend macht, fügt diesem keinen Nachteil zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 28. Juli 2004

9 A 440/03

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 IFG Schleswig-Holstein auf Einsichtnahme in die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle, da diese beim beklagten Landesministerium nicht "vorhanden" im Sinne der Norm ist. Grund hier für ist die fehlenende Verfügungsbefugnis. Diese liegt ausschließlich bei einem Ministerium eines anderen Landes, das der Einsichtnahme mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nicht zugestimmt hat. Auch die Regelungen des § 9 Nr. 1 IFG Schleswig-Holstein zur Vertraulichkeit stehen dem Informationszugang entgegen. Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

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