Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2011

95 A 1.11

Das Oberverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses entscheidet stets, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem wohl des Bundes Nachteile bereiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Informationsfreiheitsgesetz (Berlin), Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Juli 2011

12 L 42.11

In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Berlin oder Brandenburg begehrt, ist pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (5.000 Euro) auszugehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung unbeachtlich ist. Deshalb kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang für die Antragstellerin hat, ebenso wenig an wie auf die Höhe der im Rahmen des Verfahrens tatsächlich angefallenen Kosten. Die Streitwertfestsetzung durch die Erstinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

10 S 33.11

Ein Pressevertreter begehrt Auskunft über Tätigkeiten von Richtern und Staatsanwälten, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Stasi bestehen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz verdrängt, soweit es um Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist neben dem Pressegesetz anwendbar. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist lex spezialis gegenüber allen anderen, die Übermittlung von Informationen regelnden Gesetzen, soweit Daten und Informationen aus den Stasi-Unterlagen betroffen sind. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber dem AIG. Im gerichtlichen Verfahren reicht eine Nennung der Vorschriften des AIG (als Überschrift) nicht aus, es sind inhaltliche Ausführungen zu dem Anspruch erforderlich. Durch das Inkrafttreten des IFG (Bund) hat sich die Rechtslage nicht dahin geändert, dass amtliche Informationen des Bundes nun stets allgemein zugängliche Quellen i.S.d. Art. 5 GG sind. Der Offenlegung nur der Namen der Betroffenen nach dem Landespressegesetz, stehen deren schutzwürdige private Interessen entgegen, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

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