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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz am 13. Juni 2013

4 K 191/13

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger - trotz Auslaufen des Pachtvertrags, in den er einsehen möchte - nicht abgesprochen werden, da ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kein berechtigtes Interesse voraussetzt. Ein Landpachtvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson ist zwar keine hoheitliche Tätigkeit, zählt aber zur fiskalischen Verwaltung, dient dienstlichen Zwecken und ist (wohl) als amtliche Information einzuordnen. Dem Anspruch auf Informationszugang steht aber jedenfalls entgegen, dass Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden darf, welche nicht vorliegt. Bei einem Pachtvertrag mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen (insbesondere Pachtzins und Zahlungsbedingungen) handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Pächters zulassen können. Es ist nicht Sinn des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, über den allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch Konkurrenten oder sonstigen Dritten Einblick in betriebliche Interna zu gewähren und diesen damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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