Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
11 - 18 of 18
Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2013

BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG

Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt.

Einstweilige Anordnung: Asylantrag schutzwürdige private Interessen

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. August 2013

27 L 185.13

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten unter Zugrundelegung des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Auskunft über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten erteilen. Das freie Mandat jedes Abgeordneten steht dem nicht entgegen. Der entsprechende Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes ist auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. September 2013

BER OVG 6 S 46.13 2013 LPG

Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte presserechtliche Auskunftsanspruch endet grundsätzlich dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2013

BUND BVwG 20 F 9.13 2013 LPG

1. Es bedarf keiner Zahlenangaben, um die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu beantworten. 2. Wenn die begehrte Information als „VS nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert worden ist, ist auch über die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 NPresseG zu entscheiden.

Geheimhaltung Sicherheitskonzept Schutz von Freiheit, Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit von zu schützenden Personen

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2013

BUND BVwG 6 A 5_13 2013 Art 5

1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten; sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.

Bundesnachrichtendienst Archivgut Aktennutzungsanspruch Schutzfrist Informationsfreiheit Pressefreiheit Wissenschaftsfreiheit Akteneinsicht BND Unterlagen Fristverkürzung

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 4. Januar 2013

NRW OVG 5 B 1493_12 2013 LPG

Der Landesrechnungshof hat nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW Auskunft zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihre öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. § 4 PresseG NRW nimmt die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gerade nicht aus dem Geltungsbereich der Norm aus.

Einstweilige Anordnung: Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs presserechtlicher Behördenbegriff

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. März 2013

BER OVG 6 S 4.13 2013 LPG

Zieht ein Bezirksbürgermeister ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiter seines Bezirksamtes zur Ausübung einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit heran, veranlasst er sie zu einem dienstlich relevanten Handeln. Die Kenntnis, die er hierdurch zwangsläufig von den betreffenden Nebentätigkeiten erhalten hat, hat er auch in seiner Funktion als Bezirksbürgermeister erhalten. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch kann in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, diese Kenntnis sei die Privatangelegenheit des Bezirksbürgermeisters.

Bezirksbürgermeister - Nebentätigkeit von Beamten und Angstellten

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

11 - 18 of 18