Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 30. Juni 1995

12 A 170/93

Daten für die Vorausbeurteilung von Umweltauswirkungen einer Maßnahme (Lärmbelastung durch eine geplante Umgehungsstraße) stellen Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar. Auf Informationen darüber, wie die Entscheidung zu Stande gekommen ist, trifft dies jedoch nicht zu. Wer etwas wann entschieden hat, kennzeichnet nicht den Zustand der Umwelt oder umweltschützendes Handeln, sondern ist umweltneutral. Behördliche Stellungnahmen unterfallen dem Ausschlusstatbestand der "Vertraulichkeit der Beratung". (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 27. Februar 2012

3 L 307/11

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes ab. Es erkennt die Antragsgegnerin - eine juristische Person des Privatrechts - zwar als informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes an, hält die begehrten Unterlagen aber nicht für Umweltinformationen. Beantragt hatten die Kläger den Zugang zu verschiedenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung eines Großflughafens stehen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt in diesem Zusammenhang in erster Linie der Planfeststellungsbeschluss die Maßgaben der gesetzlichen Begriffsdefinition von Umweltinformationen. Daten, die die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. zu nehmen brauchte, sind nicht Teil der Maßnahme (des Planfeststellungsbeschlusses) und mithin grundsätzlich nicht vom Zugangsrecht umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1999

7 C 21.98

Entgegen der Vorinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass Informationen zur staatlichen finanziellen Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallen. Der Umweltbegriff des Gesetzes schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient. Dies ist auch bei den in Rede stehenden Subventionen der Fall, die zur Verbesserung des Zustands der Umwelt beitragen sollten. Auf eine Unterscheidung zwischen der Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit einer Maßnahme kommt es nicht an. Der Informationsanspruch steht auch dem Ortsverband einer politischen Partei zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 182.06

Das Bundesumweltministerium wird verpflichtet, einen Antrag, der sich auf Informationen über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere auf diverse Schriftwechsel richtet, neu zu bescheiden. Das Gericht weist auf eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes hin, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen nicht besteht, soweit das Ministerium im Rahmen der Gesetzgebung tätig geworden ist. Der Schutzbereich dieser Regelung erstreckt sich auch auf Exekutivorgane, soweit diese als Fachministerien Zuarbeit und Vorbereitungstätigkeit für die eigentlich legislative Tätigkeit leisten. Zudem enthält der Schutzbereich keine zeitliche Begrenzung. Das Gericht bejaht vorliegend die Vertraulichkeit von Beratungen und verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der "internen Mitteilungen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3358/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält, aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 3357/08 und 8 A 2861/07 vom 1. März 2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. März 2014

12 B 20.12

Grundsätzlich zählen auch die Angaben zur Finanzierung eines umweltbezogenen Vorhabens (hier: Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung) und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers zu den Umweltinformationen. Zu welchem Zweck der Kläger diese Informationen begehrt, hat keinen Einfluss auf ihre Qualifizierung als Umweltinformationen. Eine Aufbereitung von Daten kann von der Behörde aber nur verlangt werden, soweit dies im Rahmen einer Aussonderung von Daten, die einem Ausschlussgrund unterliegen, erforderlich ist. Von einer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beklagten ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten kann sich die Behörde nur solange berufen, wie eine Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll. Die in digitalisierter Form vorliegenden Informationen sind auf Wunsch auf einem USB-Stick des Klägers abzuspeichern; ein unverhältnismäßiger Aufwand ist hiermit nicht verbunden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Entwürfe oder Vorarbeiten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Mai 2008

12 B 24.07

Der Antragsteller begehrte Einsicht in Unterlagen des Bundesumweltministeriums zur Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere in diverse Schriftwechsel. Das Oberverwaltungsgericht stellt - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass oberste Bundesbehörden vom Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Diese Ausnahme wird zeitlich nicht durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, dass die Bekanntgabe der beim Ministerium vorhandenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Eine "Regelannahme" eines schutzwürdigen behördlichen Beratungsvorgangs vermag eine einzelfallbezogene Prüfung nicht zu ersetzen. Die öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen überwiegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Ministerium wird verpflichtet erneut zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2012

7 C 7.12

Zwar gehört ein Ministerium im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit nicht zu den informationspflichtigen Stellen nach dem Umweltinformationsgesetz; der Anwendungsbereich der entsprechenden Ausnahmevorschrift ist zeitlich aber durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz von Beratungen verweist nicht auf eine anderweitig bestehende gesetzliche Vorschrift über die Vertraulichkeit. Eine Abwägung ist jedoch in jedem Einzelfall geboten. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich auf die von ihm erbetene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Hintergrund sind Entscheidungen der Vorinstanzen über eine Klage, in der es um Informationen des Bundesumweltministeriums über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen (Zuteilungsgesetz und Zuteilungsverordnung) geht. Die Revision ist insoweit erfolgreich, als die Urteile der Vorinstanzen geändert sowie der Bescheid des Bundesumweltministeriums aufgehoben und dieses verpflichtet wird, neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)