Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2003

23 A 129.03

Der Einsicht in eine beim Jugendamt geführte Akte, die das Tätigwerden nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Gegenstand hat, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs enthalten abschließende Regelungen über den Schutz von Sozialdaten. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2007

2 A 136.05

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren der vollständige Geschäftsverteilungsplan sowie der Aktenplan einer Senatsverwaltung. Eine Stellenbewertung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet. Daran ändert auch die Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der Betreffende die entsprechende Tätigkeit erledigt, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dem Kläger steht hier somit ein Informationsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers, dem gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Beamtenrecht) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (Angestellte) entgegenstehen, da es sich um Angaben aus Personalakten handelt. Das Informationsinteresse überwiegt diesbezüglich nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Der zu veröffentlichende Aktenplan der Behörde ist ausreichend und bedarf keiner Ergänzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu Aufsichtsratssitzungen

2 K 41.13

Der Kläger, ein Journalist, beantragte beim Land Berlin den Zugang zu Informationen über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Das Verwaltungsgericht weist seine Klage ab. Es besteht auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen geheim zu halten sind. Die nicht öffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats unterliegen nach dem Aktiengesetz der Vertraulichkeit; dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Landes in den Aufsichtsrat entsandt sind. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2013 (2 K 293.12). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

27 L 259.12

Das Gericht spricht einem Journalisten einen Anspruch gegen das Bundesministerium der Finanzen auf Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten eines bestimmten Unternehmens gezahlten Honorare zu. Der Anordnungsanspruch wird auf das Berliner Pressegesetz als spezialgesetzliche Regelung gestützt; das Informationsfreiheitsgesetz kommt hierfür nicht in Betracht. Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere eine bloß formale Einstufung der Informationen als "geheim", stehen nicht entgegen. Auch eine ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich grundsätzlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Hintergrund der Entscheidung war die Medienberichterstattung über für Vortragstätigkeiten erhaltene Honorare des Kanzlerkandidaten Steinbrück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. November 2004

2 A 59.04

Der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang, der als Bestandteil der Personalakte im materiellen zu betrachten ist, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Das hier einschlägige Beamtenrechtsrahmengesetz enthält spezielle und abschließende Regelungen auch zum Informationszugang durch Dritte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Informationen aus Sicherheitsgründen

2 K 23.10

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keinen Anspruch auf Informationszugang vor, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Mögliche Anschläge von Terroristen auf Infrastruktureinrichtungen des Bundes fallen in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Was den Grad der Gewissheit über die nachteiligen Auswirkungen betrifft, lässt die Vorschrift die Möglichkeit ausreichen. Eine entsprechende Prognose muss plausibel und nachvollziehbar sein, ist aber nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Informationen über bestimmte Angaben aus der "Bauwerksdatenbank Bundesfernstraßen" werden deshalb zu Recht geheimgehalten. Darüber hinaus sind sie in berechtigter Weise als Verschlusssache eingestuft worden und deshalb ebenfalls nicht zugänglich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. August 2008

2 A 138.07

Ein Anspruch auf Zugang zu dem Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts besteht nicht. Die formale Einstufung der Unterlagen als Verschlusssache genügt den Anforderungen des § 3 Nr. 4 IFG. Ob ein tatsächlicher Geheimhaltungsbedarf vorliegt, ist unerheblich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2008

2 A 167.06

Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Maßgeblich für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt wird. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten nur verweigern, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte der Gesetzgeber diese Verweigerungsgründe für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, hätte es dort keiner abweichenden Regelungen bedurft. Der Gegenstand des Informationszugangsbegehrens, die Rahmenvereinbarung zwischen einem Bundesministerium und der Bundesdruckerei, stellt keinen Ausnahmefall dar, in dem nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann. Im Ergebnis entscheidet das Verwaltungsgericht, dass nur Informationen aus dem Rahmenvertrag, die kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind, offen zu legen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

(Informationen über Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs)

2 K 201.13

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben. Die Bestimmung des Informationszugangsgesetzes, nach der Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, findet hier Anwendung. Es handelt sich um eine Vorschrift der Bundeshaushaltsordnung, nach welcher der Bundesrechnungshof jedermann Auskunft und Akteneinsicht über das Prüfergebnis gewähren kann, die den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten zum Schutz des Prüfungsverfahrens aber ausschließt. Das Verwaltungsgericht verweist unter anderem auf eine entsprechende Änderung der Bundeshaushaltsordnung aus dem Jahre 2013, die dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen über die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs damit abschließend geregelt hat. Jene Teile des Vermerks über die Konsequenzen des Ministeriums aus der Prüfung unterfallen dieser vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift jedoch nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

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