Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2004

3 K 1162/02

Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Januar 2008

7 E 1487/07(3)

Eine Behörde muss zwar auch dezentral vorhandene Informationen für einen Antragsteller zusammenstellen, ist aber nicht verpflichtet, inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit diesen Unterlagen (hier: Rechtsfragen) zu klären. Ein entsprechender Antrag richtet sich auf Informationen, die bei der Behörde nicht vorhanden sind und erfüllt die Voraussetzungen der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Aussonderungen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 8. September 2009

2 A 8.07

Strittig war der Zugang zu Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Zur Abgrenzung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom Informationsfreiheitsgesetz führt das Gericht aus, dass letzteres nur zum Tragen kommt, soweit die Informationen nicht dem (spezielleren) Stasi-Unterlagen-Gesetz unterfallen. Dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sind damit alle Informationen entzogen, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind sowie Vervielfältigungen davon. Auch personenbezogene Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherdienstes durch die Behörde aus Stasi-Unterlagen exzerpiert werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Manuskript für eine Rundfunksendung ist urheberrechtlich geschützt; Protokollentwürfe und Beiratssitzungen sind aufgrund einer speziell (im Stasi-Unterlagen-Gesetz) geregelten Geheimhaltungspflicht nicht zugänglich. Da der Antragsteller kein konkretes Interesse an den Namen der nicht der Behörde angehörigen Wissenschaftlern dargelegt hat, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse. Gesundheitsdaten Betroffener sind ebenfalls nicht zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 22. September 2009

4 A 1244/08

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Stadtverwaltung, Einsicht in Verwaltungsgänge über die Zuordnung bestimmter Flurstücke nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu geben. Der Verfahrensablauf eines in dieser Sache anhängigen Gerichtsverfahrens wird nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel (eben der begehrten Informationen) in den Prozess erschwert. Auch kommt der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Münster am 2. Oktober 2009

1 K 2144/08

Nach Abschluss eines öffentlichen Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte besteht ein Recht auf Einsicht in den Vergabevermerk. Die als reines Innenrecht geltenden Verdingungsordnungen schließen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Während die Angebote der Bieter Geschäftsgeheimnisse enthalten, erlaubt die Kenntnis des Vergabevermerks keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Konkurrenten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Bestimmtheit des Antrags

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. Januar 2011

3 K 1050/09

Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 2. November 2011

1 L 161/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. Nachdem der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand zwischenzeitlich aufgehoben hat, erübrigt sich dazu eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht. Nichts spricht zudem für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung dieses Ausnahmetatbestands. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist "im Rahmen der Gesetze" gewährt; davon ist auch das Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Das Gericht betont zudem, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und der Gesetzgeber auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestands - etwa in Form einer Gemeinwohlklausel - verzichtet hat. Bei den strittigen Informationen handelt es sich weder um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, noch nimmt die Beklagte in der Angelegenheit "am Wirtschaftsverkehr" teil. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Verfahrensablauf schützt nicht solche Informationen, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind. Eine Schlechterstellung der prozessualen Stellung des Staates ist vielmehr gewollt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Februar 2012

26 K 1653/11

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine kassenärztliche Vereinigung zur Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Regelleistungsvolumen für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Es stellt fest, dass die Angaben bei der Beklagten vorhanden sind, das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt ist sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand der Offenbarung nicht entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bestimmtheit des Antrags

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. Oktober 2012

9 K 445/10

Das Gericht beschäftigt sich mit dem Informationszugang zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern sozialer Einrichtungen und dem örtlichen Sozialhilfeträger. Die Vorschriften des SGB I und SGB X stellen keine dem AIG vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen für einen unbestimmten Personenkreis dar. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird, d.h. einleuchtend und nachvollziehbar; das Behaupten des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes genügt allein nicht, es sind Tatsachen darzulegen. Eingetragene Vereine können Unternehmen im Sinne des AIG sein; auch als solche organisierte Träger sozialer Einrichtungen befinden sich im wirtschaftlichen Wettbewerb und bedürfen des Geheimhaltungsschutzes. Die Einholung der Zustimmung kann nicht mit der Begründung eines hohen Arbeitsaufwandes abgelehnt/unterlassen werden. Das Sozialgeheimnis begründet keinen absoluten Versagungsgrund. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung Bestimmtheit des Antrags

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