Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2011

7 K 2127/10.F

Die beklagte Berufsgenossenschaft ist eine Bundeseinrichtung, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und unterliegt damit dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Auskunfterteilung über die Beitragserhebung bei einer Insolvenzschuldnerin kann sie ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bewerkstelligen. Die Annahme, mit der begehrten Information könne möglicherweise erst die Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtungsklage geschaffen werden, fällt nicht unter die eng auszulegenden Schranken des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch die Wahrung eines Sozialgeheimnisses ist nicht einschlägig, da es sich um Informationen über eine juristische Person handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 13. Januar 2011

13 K 3033/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung des Therapiehinweises für ein Arzneimittel zu erteilen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder eines Ausschusses der Beklagten bezüglich deren Namen, Titel, akademischen Grad sowie Funktionsbezeichnung. Die Beratungen des Gremiums waren mit dem Beschluss zu dem Therapiehinweis abgeschlossen und sind somit nicht mehr schutzwürdig; auch ist keine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist nicht schon bei einer versuchten Einflussnahme gefährdet, sondern erst, wenn das Ausschussmitglied dieser Versuchung unterliegt. Fachkompetente Vertreter ihrer Disziplin lassen sich aber nicht durch die befürchtete öffentliche Kritik in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Der tatsächliche Protokollinhalt erlaubt zudem keinen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer. Dies gilt nicht für das Votum der Patientenvertreter. Das Urteil enthält eine ausführliche Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bejahten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. Januar 2011

3 K 1050/09

Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Sachsen am 25. März 2011

5 D 203/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ab und bestätigt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beklagte landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes unterfällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 31. März 2011

13 K 2920/08

Der Kläger begehrt Zugang zu Qualitätsberichten von Krankenhäusern auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) im XML-Format vom Gemeinsamen Bundesausschuss. Zwar wäre das Informationsfreiheitsgesetz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss anwendbar, es wird jedoch vorliegend durch § 137 SGB V als Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen verdrängt. Da diese Norm speziell den Zugang zu den Qualitätsberichten der Krankhäuser regelt, geht diese Regelung den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vor. Aber selbst wenn das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar wäre, wäre der Anspruch auf Zugang zu den Berichten im XML-Format aus wichtigem Grund abzulehnen, da der Kläger bereits in einem anderen Format über die Berichte verfügt und ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung in der Vermeidung der Gefahren, die mit der Weiterverarbeitung der Qualitätsberichte verbunden sind, besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011

1 S 570/11

Ein Pressevertreter begehrt von einem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz erfüllt werden könnte. Der Verbraucherinformationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz schränkt den Informationsanspruch der Presse nach dem Pressegesetz nicht ein; die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Gerichtshof beschäftigt sich ausführlich mit der Interessenabwägung im Rahmen des Pressegesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 11. Mai 2011

4 K 108/11.NW

Das Polizeipräsidium ist auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz nicht verpflichtet, Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes gegen einen flüchtigen Straftäter zu erteilen, da das Gesetz auf Strafverfolgungsbehörden nur Anwendung findet, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Strafverfolgung ist dem Anwendungsbereich des Gesetzes somit entzogen, da sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn darstellt. Zu den Strafverfolgungsbehörden zählen die Staatsanwaltschaft und die Polizei, soweit diese zum Zweck der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ für die Staatsanwaltschaft tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Strafverfolgung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 16. Juni 2011

6 K 4008/10

Das Verwaltungsgericht weist die Klage eines Prüflings (zweite juristische Staatsprüfung) auf Einsicht in Prüfervermerke zurück. Prüfervermerke gehören zur Tätigkeit des Beklagten im Bereich von Prüfungen und sind damit vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgenommen. Wäre das Prüfungsamt verpflichtet, jedermann Zugang zu einem Prüfervermerk zu gewähren, sobald eine Klausur im Examen geschrieben wurde, so wäre die Prüfungsaufgabe sogleich "verbraucht" und könnte nicht mehr für weitere Prüfungen verwendet werden. Dies würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Tätigkeit der Prüfungsämter darstellen. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt daher zeitlich unbegrenzt für die gesamte Prüfungstätigkeit. Außerdem verdrängen die abschließenden Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Umfang der Akteneinsicht durch den Prüfling die Normen des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2011

6 A 1492/10

Vor dem Hintergrund der Klage eines Lehrers auf Erteilung einer Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis stellt das Oberverwaltungsgericht, dass ein solches Begehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden kann. Das Gesetz richtet sich auf Informationen, die vorhanden, also Bestandteil von Verwaltungsunterlagen sind. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen "im Auftrag" des Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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