Untätigkeitsklage

Bleibt auf eine Anfrage oder einen Widerspruch über einen längeren Zeitraum eine Reaktion der Behörde aus, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Untätigkeitsklage. 

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist (also in der Regel 3 Monate nach Antragstellung) und ohne zureichenden Grund nicht reagiert hat. Das bedeutet: Wenn die Behörde etwa eine Anfrage verschleppt, lässt sich klagen. Ist die ursprüngliche Anfrage jedoch gar keine richtige Anfrage, wird auch eine Untätigkeitsklage nicht erfolgreich sein. Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, ohne dass zuvor ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen worden ist.  

In der Sache erfolgreich ist eine Untätigkeitsklage – ebenso wie eine „reguläre“ Klage – nur dann, wenn der Anspruch auf Informationszugang tatsächlich besteht. 

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