Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Mai 2017

15 A 1578/15

Das Oberverwaltungsgericht ändert das angefochtene Urteil der Vorinstanz über die Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos teilweise; somit sind Teile der Unterlagen offen zu legen. Zwar erstreckt sich die Bereichsausnahme der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang auch auf die dem Verteidigungsministerium vorliegenden Unterlagen des Militärischen Abschirmdienstes. Auch verhindert eine spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschrift den Zugang zu Disziplinarakten. Bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Personalakten steht der Offenlegung aber kein Ausnahmetatbestand entgegen: Die Ausnahme von Verschlusssachen greift nicht, da deren materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht ersichtlich ist. Die Durchführung des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages erfüllt nicht die Voraussetzungen von Gerichts- und bestimmten Verwaltungsverfahren, deren Durchführung durch das Informationsfreiheitsgesetz geschützt ist. Nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr erkennt das Oberverwaltungsgericht zudem nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2010

8 A 875/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung nicht anwendbar. Wird die Polizei zum Zweck der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig, zählt sie zu den Behörden der Staatsanwaltschaft. Auf diese ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. Februar 2012

5 A 166/10

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Erstinstanz, den Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) neu zu entscheiden. Der WDR muss auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Dieser Informationsanspruch steht weder dem publizistischen Wettbewerb mit privaten Anbietern noch dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen. Das Pressegesetz ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. September 2006

8 A 2190/04

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück; danach besteht kein Anspruch auf Ablichtungen der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Als Rechtsgrundlage zieht das Oberverwaltungsgericht die Umweltinformationsrichtlinie heran, da das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Zwischenzeit novelliert wurde und nunmehr ausschließlich für Stellen des Bundes gilt, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht existiert. Das Gericht stellt fest, dass ein unmittelbarer Anspruch jedoch nicht greift, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf Grundlage eines Ausnahmetatbestands der Richtlinie den Anspruch auszuschließen. Dies ist bei den Regelungen der Richtlinie zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen der Fall. Die Kreisordnung sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vor. Auch bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes stünde dem Informationszugang das Beratungsgeheimnis entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. November 2010

8 A 475/10

Einer Herausgabe der Protokolle der beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildeten Deutschen Lebensmittel-Kommission steht § 3 Nr. 3b IFG (Vertraulichkeit der Beratungen) entgegen. Durch die Bekanntgabe der Protokolle würde die notwendige Vertraulichkeit beeinträchtigt werden, wenn der Beratungsprozess offengelegt wird. Die Mitglieder der Kommission sind auf die Bildung von Kompromissen angewiesen und bedürfen daher eines geschützten Raumes für eine unbefangene Diskussion. Für die Ergebnisse der Beratungen gilt der Geheimhaltungsbedarf jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht kommt somit im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Verwaltungsgericht Köln, allerdings mit einer anderen Begründung. Das Verwaltungsgericht hatte den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (besonderes Amtsgeheimnis) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. August 2015

15 A 97/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Kooperationsvertrag zwischen einer Universität und einem Unternehmen der Pharma-Industrie dem Bereich von Forschung und Lehre zuzuordnen ist und daher nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen unterfällt. Diese Bereichsausnahme ist deckungsgleich mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten und auch nicht gegen das Demokratieprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Der Rahmenvertrag regelt Forschungs- und Lehrangelegenheiten jedenfalls in Gestalt von unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Einzelne Passagen der Vereinbarung enthalten zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sich daraus für Wettbewerber Rückschlüsse auf Marktstrategie und künftige Forschungsprojekte ziehen lassen. Außerdem ließe sich anhand der individuell ausgehandelten Vertragskonditionen erkennen, unter welchen Bedingungen das Unternehmen bereit ist, eine Kooperation mit einer Universität einzugehen. Dass aus dem Bekanntwerden ein nicht geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstünde, ist nachvollziehbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Januar 2014

8 A 467/11

Der Gemeinsame Bundesauschuss muss Auskunft über die Mitglieder seiner Unterausschüsse und über weitere Personen geben, die als Gutachter oder Sachverständige an Sitzungen eines Unterausschusses teilgenommen haben. Die Vertraulichkeit von Beratungen betrifft nur deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass von Entscheidungsträgern erwartet werden darf, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Sitzungsprotokollen besteht aufgrund einer zu berücksichtigenden, spezielleren Geheimhaltungsvorschrift im Sozialrecht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

8 A 2593/10

Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 12. Juni 2003

8 A 4282/02

Ein Anspruch des Klägers in seiner Eigenschaft als Teil eines Organs der Industrie- und Handelskammer ergibt sich nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses gewährt jeder natürlichen Person Zugang zu Informationen. Der Kläger geht aber nicht als natürliche Person vor, sondern macht von seiner Person unabhängige Rechte aus seiner organschaftlichen Rechtsstellung geltend. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Informationsanspruch aus der Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung folgt. Hierzu zieht das Gericht das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern heran. Die Beklagte wird verurteilt, Einsicht in den strittigen Bericht der Rechnungsprüfungsstelle zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung

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