Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 214.00

Ein innerhalb der Rahmengebühr festgesetzter Gebührensatz ist rechtswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebührensatz besteht, wenn er nicht ausgerichtet ist an der typischen Bedeutung der Amtshandlung oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners nicht beachtet werden. Um dem Gericht die Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung zu ermöglichen, muss die Behörde in einer schriftlichen Begründung die Gesichtspunkte ihrer Ermessensentscheidung bei der Berechnung der Gebührenhöhe mitteilen. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Berücksichtigung des behördlichen Zeitaufwands bei Gebührenfestsetzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2002

23 A 182.01

Die Einholung der Zustimmung betroffener öffentlicher Stellen außerhalb des Landes Berlin steht nicht im Ermessen der Behörde; diese ist verpflichtet, nach der Zustimmung zu fragen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, die Zustimmung selbst einzuholen. Der Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des Willensbildungsprozesses kommt nur zum Tragen, wenn die Akten den Verlauf der Willensbildung darstellen. Sachinformationen und das Ergebnis der Willensbildung fallen nicht darunter, wenn sie von dem Prozess isoliert werden können. Geschützt sind hingegen auch Teilnehmerlisten und Einladungen zu Treffen, auf denen eine behördliche Willensbildung stattfand. Der Schutz ist zeitlich nicht begrenzt; er soll sicherstellen, dass Behördenmitarbeiter künftig noch bereit sind, sich unbefangen zu äußern. Der Antragsteller kann geschützte Informationen nicht mit der Begründung herausverlangen, dass er die Daten schon kenne. Das Urteil enthält auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Begründung der Ablehnung und der Gebührenfestsetzung. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom17. Dezember 2002, AZ: 23 A 236.00. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Drittbetroffenheit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. Februar 2002

23 A 202.00

Der Schutz personenbezogener Daten sowie das Verfolgen überwiegend privater Interessen durch den Antragsteller stehen der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang entgegen. Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich auch auf solche Informationen, die der Antragsteller bereits kennt und die er möglicherweise der Behörde selbst zur Kenntnis gegeben hat. Aussonderungen sind aufgrund einer Vielzahl personenbezogener Daten nicht möglich; ansonsten bliebe nur eine leere Hülle zurück. Auch steht dem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegen, der durch die Gebühren nicht aufgewogen wird. Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger seine eigene Rehabilitierung und hoffte, durch die Einsichtnahme seinen eigenen Verantwortungsbeitrag relativieren zu können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Aussonderungen Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. Juni 2004

11 K 1254/03

Zur Festlegung der Gebührenhöhe für eine Auskunft auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt es allein auf den Verwaltungsaufwand (Recherche, Zusammenstellung, Erläuterung der Daten) einerseits und den Nutzen für den Antragsteller andererseits an. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes gehört jedoch nicht zu diesem Aufwand. Ein aus anderen Gründen entstehender Aufwand über 15 Minuten überschreitet den Tatbestand der "einfachen" Auskunft, sodass dafür Kosten erhoben werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 24. August 2004

23 A 1.04

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde, Einsicht in Bauakten zu gewähren, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf ein Allgemeininteresse an der Offenlegung der Informationen kommt es nicht an. Auch ist die Geheimhaltung der Pläne für die Wettbewerbsfähigkeit des Architekten nicht erforderlich. Das Urheberrecht steht der Herausgabe ebenfalls nicht entgegen, da es sich um einen alltäglichen Zweckbau handelt, dem es an der erforderlichen eigenschöpferischen Prägung mangelt. Unzulässig war die nicht weiter begründete Erhebung einer Widerspruchsgebühr durch die Behörde in Höhe von 500,00 DM. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 2. Mai 2009

2 A 68.08

Das Gericht weist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin sei es zulässig, die Übersendung von Kopien von der Vorauszahlung der hierfür vermutlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Die (negativen) Erfahrungen der Behörde mit dem Antragsteller als Gebührenschuldner reichten als Begründung für die Erhebung des Vorschusses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18. Juni 2004

26 K 6685/02

Bei der Rücknahme eines Einsichtsantrags nach Beginn, aber vor Beendigung der Amtshandlung kann eine ermäßigte Gebühr erhoben werden. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung jedoch nicht vor, da die beantragte Amtshandlung (die Beantwortung der Anfrage) bereits abgeschlossen war. Die Beantwortung einzelner, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehender Teilanträge bildet gebührenrechtlich ein Verfahren, zieht also nur eine Gebührenentscheidung nach sich. Das Verwaltungsgericht hebt deshalb die Gebührenbescheide auf; die beklagte Behörde muss eine neue Gebührenfestsetzung treffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. August 2015

17 K 2974/14

Das Verwaltungsgericht Hamburg hebt einen Gebührenbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung auf. Bei der Festsetzung der Kostenhöhe wurde das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, nach der die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen stehen darf, nicht ausreichend beachtet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid die Vorschriften des Gebührengesetzes, aus denen sich die Grenzen ihres Ermessens ergeben, weder ausdrücklich benannt oder konkludent angewendet. Das Gericht rechnet aus, dass die tatsächlichen Personalkosten, deren Geltendmachung eine Kostendeckung ergeben würden, bereits geringer sind als die im Bescheid veranschlagten Kosten. Zudem zweifelt es daran, dass die angefallene Arbeitszeit in voller Höhe angesetzt werden darf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 16. September 2013

3 L 215/13

Strittig waren eine Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht und die Kopierkosten. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es auf die Rechtsgrundlage der Akteneinsicht nicht ankommt, weil die Verwaltungsgebührensatzung der Stadtverwaltung hier keine Unterscheidung trifft. Die Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung hingegen scheidet als Rechtsgrundlage aus, da die Akteneinsicht vorliegend Unterlagen aus den eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsaufgaben, hier: Erhebung von Straßenbaubeiträgen) betrifft. Auf diese Angelegenheiten beziehen sich die Satzungsermächtigungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und der Kommunalabgabenordnung. Die verlangte Gebühr entspricht den Tarifstellen in der gültigen Verwaltungsgebührensatzung. Für die Erhebung von Kosten für das Widerspruchsverfahren ist hingegen keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Widerspruchsbescheide gegen Kommunalabgabenbescheide ergehen grundsätzlich gebühren- und auslagenfrei. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 25. Oktober 2017

9 K 3787/16

Die Beklagte hatte die Verweigerung einer Auskunft darüber, für welche Grundstücke das Land Brandenburg in dem beantragten Zeitraum auf sein Aneignungsrecht verzichtete, vor allem unter Verweis auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. auf das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung begründet; die Informationen könnten nur durch Sichtung jeder einzelnen der rund 300 vorhandenen Akten ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunfterteilung und stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ein Jedermann-Recht ist und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers gerade nicht voraussetzt. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes zum Schutz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Im Falle der Beklage ist objektiv nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt würde, wenn nur einer von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst würde. Die Frist von einem Monat bezieht sich nämlich nur auf den Erlass des Bescheides. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegehrens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vorrangig sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Kosten Missbräuchliche Antragstellung

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