Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 5018/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1274/10

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 29. November 2010

17 L 1227/10

Das Verwaltungsgericht stellt im Rahmen eines Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, wieder her. Hintergrund ist ein Skandal um die Umweltbelastung durch eine Abfallbehandlungsanlage. Das private Interesse des betroffenen Unternehmens am einstweiligen Nichtvollzug überwiegt das öffentliche Informationsinteresse. Während dem Informationsinteresse nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Hauptsacheverfahren uneingeschränkt Rechnung getragen werden kann, würde die Gewährung der Einsicht dazu führen, dass etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens zugänglich würden und damit ein endgültiger Rechtsverlust eintreten würde. Dem Interesse der Allgemeinheit wird zudem durch die behördlichen Maßnahmen zur Unterbindung einer Umweltgefährdung Rechnung getragen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Dezember 2010

C-266/09

Der Begriff "Umweltinformationen" der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden. Wird bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen eingereicht, die von einer Person, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt hat, vorgelegt worden ist und in Bezug auf die der Antrag, sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen, gerechtfertigt erscheint, müssen die Behörden gleichwohl dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt oder wenn, i.S.d. Richtlinie 2003/4 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer erscheint als das Interesse an deren Verweigerung. Die in der Richtlinie angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe muss in jedem der Behörde vorgelegten Einzelfall erfolgen, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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