Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Januar 2010

2 A 134.08

Der Antrag auf Informationszugang richtete sich auf Informationen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Notizen hatte dieser bereits vernichtet. Eine Aufzeichnung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes erfordert irgendeine Form der Verkörperung; bloße Gedanken einzelner Bedienster sind noch keine amtlichen Aufzeichnungen. Die Rückausnahme des Gesetzes zur Zulässigkeit der Offenbarung von Namen und Büroanschrift der "Bearbeiter" lässt sich nicht auf die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben eingeschaltete Private übertragen. Sie beschränkt sich auf Daten von Amtsträgern, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Außerdem ist durch die Offenlegung der Identität des Vertrauensanwalts eine Nachhaltige Beeinträchtigung der Zusammenarbeit sowie seiner Tätigkeit als Anwalt zu befürchten, so dass die Geheimhaltungsinteressen das Informationsinteresse überwiegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 9. August 2010

27 L 234.10

Der Eilantrag richtete sich auf eine Auskunft auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin über ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Todesermittlungsverfahren und wird vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Ein Informationsanspruch auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes scheidet aus, weil das von der Staatsanwaltschaft geführte Todesermittlungsverfahren keine Verwaltungsaufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin). (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen  des Bundeskanzleramtes;  Abendessen für Vorstandvorsitzenden der Deutschen Bank

2 K 39.10

Die Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind offenzulegen. Die Organisation der Feier ist nicht Teil der Regierungstätigkeit; das Informationsinteresse der Kläger überwiegt das Geheimhaltungsinteresse auch jener Eingeladenen, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt haben. Zur Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin besteht jedoch keine Verpflichtung, da nachteilige Auswirkungen auf Belange der innern und äußern Sicherheit plausibel dargelegt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 252.13

Eine Diensttelefonliste fällt nicht unter die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme für "Bearbeiterdaten". Die Rückausnahme hat vielmehr den Zweck, im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen den Schwärzungsaufwand zu vermeiden. Der Begriff "Bearbeiter" setzt zudem voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Die privaten Interessen der Klägerin können sich auch nicht gegen die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter durchsetzen. Ob die Klägerin Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters erhält, hängt allein vom Ergebnis einer von diesem noch durchzuführenden Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter ab. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt nicht, um einen in diesem Zusammenhang unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend zu machen, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bislang unterblieben ist, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Jobcenter, den Antrag neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Festsetzung eines Vorschusses für die Kosten des Informationszugangs

2 K 2.12

Das Gericht hebt den Kostenvorschussbescheid einer Behörde für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf. Bei der Ermessensentscheidung über einen Kostenvorschuss hat eine Behörde die prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zu berücksichtigen. Bei der danach gebotenen Zurückhaltung sind an die Prognose, die Zahlung der Gebühr sei nach ihrer Festsetzung nicht hinreichend verlässlich zu erwarten, strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Rechtsauffassung, Informationszugang müsse unentgeltlich eröffnet werden, reicht hierfür nicht. Die Höhe der Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich aus der Informationsgebührenverordnung des Innenministeriums und ist im Voraus zu berechnen bzw. zu schätzen. Der Aufwand für die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht Teil des Verwaltungsaufwands zur Vorbereitung des Informationszugangs und kann nicht in die Berechnung eingestellt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

27 L 259.12

Das Gericht spricht einem Journalisten einen Anspruch gegen das Bundesministerium der Finanzen auf Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten eines bestimmten Unternehmens gezahlten Honorare zu. Der Anordnungsanspruch wird auf das Berliner Pressegesetz als spezialgesetzliche Regelung gestützt; das Informationsfreiheitsgesetz kommt hierfür nicht in Betracht. Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere eine bloß formale Einstufung der Informationen als "geheim", stehen nicht entgegen. Auch eine ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich grundsätzlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Hintergrund der Entscheidung war die Medienberichterstattung über für Vortragstätigkeiten erhaltene Honorare des Kanzlerkandidaten Steinbrück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 114.07

Das Robert-Koch-Institut ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Beratungsgeheimnisses steht dem Zugang zu den protokollierten, fachlichen Äußerungen von Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO) jedoch entgegen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die STIKO auf hohem Niveau ungehindert arbeiten kann; dazu gehört auch die unbefangene Diskussion über Strategiefragen. Der Zugang zu Informationen, die vertraulich aus dem Ausland übermittelt wurden, ist ausgeschlossen, da die Offenlegung sich nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken könnte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang; hier: Namensnennung von Verhandlungsteilnehmern für die Bundesregierung am Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen ACTA

2 K 114.14

Das Bundesjustizministerium hat einen Antrag auf Zugang zu den Namen der Personen, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen um ein Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen teilgenommen haben, zu recht abgelehnt. Es handelt sich nicht um "Bearbeiter", für deren Angaben das Informationszugangsgesetz eine Rückausnahme enthält. Dies sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Die Teilnahme an einer Verhandlung stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Zugang zu ihren personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Teilnehmer am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Beides ist jedoch nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 102.06

Der Deutsche Bundestag ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über Einzahlungen von Bundestagsabgeordneten auf ein Sonderkonto zu erteilen, das der Präsident des Bundestages im Zusammenhang mit der sogenannten Bonusmeilenaffäre im Jahr 2002 eingerichtet hat. Es liegt bereits keine ausdrückliche Vertraulichkeitsabrede zwischen der Bundestagsverwaltung und den Abgeordneten zum Umgang mit Rückzahlungen des Geldwertes dienstlich erworbener Bonusmeilen vor, sodass dahinstehen kann, ob eine zugesagte Vertraulichkeit dazu dient, rechtswidriges Verhalten der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen. Die in Rede stehenden Informationen ermöglichen zudem keinen eindeutigen Rückschluss auf einzelne Abgeordnete; der Ausnahmetatbestand zum Schutz personenbezogener Daten greift somit nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung