Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 24. September 2008

2 A 135.07

Strittig war die Frage, ob eine Senatsverwaltung, welche die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen an ein Stromversorgungsunternehmen zurückgereicht hatte, verpflichtet ist, im Falle eines Informationszugangsantrags wiederzubeschaffen. Die Formulierung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich auf "geführte Akten", d.h. sie müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Eine grundsätzliche Pflicht zur Wiederbeschaffung besteht nur, wenn die Akten weggegeben wurden, nachdem der Antrag auf Informationszugang gestellt wurde. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten, die schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden sind, besteht nicht. Auch enthält das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Aktenführung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 4705/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5055/06, 23.10.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 5055/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2008

12 B 50.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, die keinen Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates entstanden sind, gesehen hatte. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der Vorinstanz fest, dass der Bundesrat mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Rechtsverordnungen des Bundes keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes wahrnimmt. Auch steht die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen dem Informationsanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. November 2008

7 E 1675/07 (2)

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Akteneinsicht wegen Untersuchungen zu einem möglichen Insiderhandel und zu Verstößen gegen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Großraumflugzeugs ab. Zwar ist die für die Gewährung des Informationszugangs erforderliche Verfügungsberechtigung über die Informationen nicht deshalb entfallen, weil die Bundesanstalt ihre Originalakten der Staatsanwaltschaft übergeben hat und diese dort Bestandteil eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht aber kein Informationsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2008

12 B 23.07

Zu den Maßnahmen die den Schutz der Umwelt i.S.d. UIG bezwecken, gehören auch Verwaltungsakte zur behördlichen Durchsetzung von Umweltvorschriften; auf die (Un-)Mittelbarkeit des Umweltschutzes kommt es nicht an, eine hinreichend enge Beziehung reicht aus. Angaben zur Anlagenkapazität sind Umweltinformationen. Die Ablehnungsgründe des § 8 UIG dienen dem Schutz öffentlicher Belange und sind eng auszulegen. Die Entscheidung enthält Definitionen der Begriff "Emissionen" und "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Über die Art und Weise des Informationszugangs hat die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität kann ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (anders als zuvor VG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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