Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. März 2011

8 A 3357/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz zur Frage der Offenlegung der Empfänger von Agrarsubventionen. Es stellt fest, dass sich Agrarsubventionen mittelbar auf die Umwelt auswirken können und als Umweltinformation zu verstehen sind. Das Umweltinformationsgesetz ist als Anspruchsgrundlage anzuwenden, allerdings ergibt sich bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes kein anderes Ergebnis. Während personenbezogene Daten nur unter Zustimmung der Betroffenen offengelegt werden können, handelt es sich bei der Angabe, ob eine juristische Person Subventionszahlungen erhält aber nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Siehe auch folgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: 8 A 2861/07 und 8 A 3358/08 vom 01.03.2011. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. August 2015

15 A 97/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Kooperationsvertrag zwischen einer Universität und einem Unternehmen der Pharma-Industrie dem Bereich von Forschung und Lehre zuzuordnen ist und daher nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen unterfällt. Diese Bereichsausnahme ist deckungsgleich mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten und auch nicht gegen das Demokratieprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Der Rahmenvertrag regelt Forschungs- und Lehrangelegenheiten jedenfalls in Gestalt von unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Einzelne Passagen der Vereinbarung enthalten zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil sich daraus für Wettbewerber Rückschlüsse auf Marktstrategie und künftige Forschungsprojekte ziehen lassen. Außerdem ließe sich anhand der individuell ausgehandelten Vertragskonditionen erkennen, unter welchen Bedingungen das Unternehmen bereit ist, eine Kooperation mit einer Universität einzugehen. Dass aus dem Bekanntwerden ein nicht geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entstünde, ist nachvollziehbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

8 A 2593/10

Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2012

5 B 1463/11

Im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Feststellung der Vorinstanz, nach der das Gesetz für Behörden der Staatsanwaltschaft nur anwendbar ist, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dem Antragsteller steht somit kein Auskunftsanspruch über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz zu. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales Strafverfolgung

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