Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Mai 2017

15 A 1578/15

Das Oberverwaltungsgericht ändert das angefochtene Urteil der Vorinstanz über die Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos teilweise; somit sind Teile der Unterlagen offen zu legen. Zwar erstreckt sich die Bereichsausnahme der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang auch auf die dem Verteidigungsministerium vorliegenden Unterlagen des Militärischen Abschirmdienstes. Auch verhindert eine spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschrift den Zugang zu Disziplinarakten. Bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Personalakten steht der Offenlegung aber kein Ausnahmetatbestand entgegen: Die Ausnahme von Verschlusssachen greift nicht, da deren materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht ersichtlich ist. Die Durchführung des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages erfüllt nicht die Voraussetzungen von Gerichts- und bestimmten Verwaltungsverfahren, deren Durchführung durch das Informationsfreiheitsgesetz geschützt ist. Nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr erkennt das Oberverwaltungsgericht zudem nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010

13a F 31/09

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 32/09. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 2011

8 B 1729/10

Das Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, auf. Hintergrund ist ein Skandal um die Umweltbelastung durch eine Abfallbehandlungsanlage. Angesichts der Aktualität der begehrten Unterlage käme eine Informationsgewährung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu spät. Im Hinblick auf das möglicherweise entgegenstehende Interesse des betroffenen Unternehmens legt das Oberverwaltungsgericht zudem Zweifel am Vorliegen etwaiger Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010

13a F 32/09

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 31/09. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. September 2006

8 A 2190/04

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück; danach besteht kein Anspruch auf Ablichtungen der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Als Rechtsgrundlage zieht das Oberverwaltungsgericht die Umweltinformationsrichtlinie heran, da das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Zwischenzeit novelliert wurde und nunmehr ausschließlich für Stellen des Bundes gilt, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht existiert. Das Gericht stellt fest, dass ein unmittelbarer Anspruch jedoch nicht greift, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf Grundlage eines Ausnahmetatbestands der Richtlinie den Anspruch auszuschließen. Dies ist bei den Regelungen der Richtlinie zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen der Fall. Die Kreisordnung sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vor. Auch bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes stünde dem Informationszugang das Beratungsgeheimnis entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 10. August 2015

8 A 2410/13

Während die Vorinstanz die personenbezogenen Teile eines Gutachtens zur Bewertung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Mitarbeiter eines Bundesministeriums im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus für weitgehend schutzbedürftig hielt, unterscheidet das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen zwischen den - vorbehaltlich einer Einwilligung schutzwürdigen - Daten noch lebender, früherer Bediensteter einerseits und solchen, die sich auf bereits Verstorbene beziehen, andererseits. Grundsätzlich greift der Datenschutz für Informationen über Verstorbene nicht durch, soweit der Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre zurückliegt. Informationen über Verstorbene, die im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden, sind herauszugeben. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Umgang mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes bezüglich personenbezogener Daten, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (materielle Personalakten). Auch werden presserechtliche Aspekte erörtert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

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