Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013

1 L 140/10

Kein Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft nach IFG M-V. Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist nicht eröffnet, denn die Staatsanwaltschaft handelt bei Anfertigung der Berichtshefte für die Landesjustizverwaltung nicht als Behörde i.S.d. IFG M-V, sondern als Strafverfolgungsbehörde ("Strafrechtspflege") und damit als Organ der Rechtspflege. Im Übrigen schließen die §§ 147, 475 StPO als vorrangige besondere gerichtliche Verfahrensvorschriften die Anwendung des IFG M-V aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 12. September 2013

17 E 3432/13

Das Gericht lehnt den Antrag der Kampagne des Volksentscheides über die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Informationszugang zu Unterlagen über Beteiligungen der Netzgesellschaften und ein Bewertungsgutachten ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, da die Erteilung der begehrten Informationen sich später nicht wieder rückgängig machen ließe. Für Altverträge, die vor Erlass des Transparenzgesetzes geschlossen wurden, gilt ein verschärfter Maßstab; Informationszugang wird nur gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Es besteht ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Netzgesellschaften, die sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Gericht führt aus, das Informationsinteresse auch der Öffentlichkeit sei zu einem nicht unerheblichen Teil befriedigt, da die Ergebnisse des Gutachtens, die Bewertungsmethoden und die herangezogenen Prämissen publik gemacht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Mai 2013

9 L 34/13

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung über den Zugang zu Informationen ab, die den Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, an der das Land beteiligt ist, vorliegen. Als Mitglied des Aufsichtsrats gehört der Antragsgegner nicht zu den genannten auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürften die dem Ministerpräsidenten in dieser Funktion zugegangenen Unterlagen auch nicht unter den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen, der nur Unterlagen umfasst, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Informationen fallen zudem unter den Schutz unternehmensbezogener Daten, der über den in anderen Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. Juli 2013

9 K 1767/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 19. September 2013

1 L 219/13

Das Gericht gibt der Antragsgegnerin - einer juristischen Person des Privatrechts im Eigentum von Bund und Ländern - im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Landespressegesetzes auf, einem Pressevertreter Auskunft über bestimmte Informationen zu Verzögerungen bei der Errichtung eines Großflughafens zu erteilen. Vom landespresserechtlichen Behördenbegriff werden auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und die von ihr beherrscht werden. Weitere Informationszugangsansprüche verneint das Gericht. Es fehlt an den für die Auskunftserteilung nach dem Pressegesetz hinreichend bestimmten Fragen. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Antragsgegnerin als juristische Personen des Privatrechts vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. Juli 2013

8 K 532/11

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch gegenüber dem Präsidenten eines Gerichts auf Überlassung des Telefonverzeichnisses des Gerichts einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter. Das Telefonverzeichnis wurde in dienstlichem Zusammenhang erstellt und ist als amtliche Information anzusehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht tangiert. Die in der Telefonliste enthaltenen Namen und und dienstlichen Telefonnummern stellen zwar personenbezogene Daten dar, sind jedoch zu offenbaren, da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegen stehen. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Rechtsanwalts ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege; in welcher Weise er seine berufliche Aufgabe umsetzt und Telefonate mit Richtern führt, bleibt ihm überlassen. Da es sich nicht um sensitive Daten handelt, hat das Geheimhaltungsinteresse der Richter zurück zu stehen; die Schutzwürdigkeit von dienstlichen Telefonnummern rangiert am unteren Rand der denkbaren Möglichkeiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juli 2013

9 K 2398/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 8.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (keine Behörde/sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. September 2013

2 K 61.13

Das Verwaltungsgericht lehnt die Klage auf Herausgabe der Richtlinie für das Nachrichtendienstliche Informationssystem durch das Bundesministerium des Inneren unter Verweis auf dessen nicht vorhandene Verfügungsberechtigung ab. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes bezweckt, die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der Richtlinie. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen und ist ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 15. März 2013

2 K 172.12

Einer Auskunft über die Geschäftsführervergütung bei der Beklagten - ein beliehenes Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - steht der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer entgegen. Da es in dem fraglichen Jahr nur zwei Geschäftsführer gegeben hat, entfällt dieser Schutzbedarf nicht durch die Angabe einer Summe der gezahlten Geschäftsführergehälter. Für andere Dokumente fehlt der Beklagten die Verfügungsberechtigung, weil der Informationsberechtigte dieselben Unterlage auch bei der Stelle beantragt hat, die sie erstellt hat. Offenzulegen sind hingegen die Namen der Verfasser von Prüfberichten, soweit es sich um juristische Personen handelt, sowie weitere Dokumente. In Bezug auf diese geht das Verwaltungsgericht auf verschiedene Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes ein, die es jedoch nicht für einschlägig hält. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Zuständigkeit Urheberrecht

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