Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Schwerin am 27. August 2010

1 A 389/07

Es besteht ein Anspruch auf Informationszugang zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden. Zu überlassen sind Kopien sämtlicher Rechnungen einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrags, aber ohne Belege, Anlagen und Einzelaufstellungen. Die Gesamtbeträge waren zuvor bereits teilweise im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage oder einer Veröffentlichung seitens der Amtshilfe leistenden Länder selbst bekannt geworden. Zu schwärzen sind allerdings sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Personal- und Sachkosten. Diese Einschränkung begründet das Verwaltungsgericht mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz von Angaben und Mitteilung von Behörden, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen und deren Einverständnis mit der Herausgabe nicht vorliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Strafverfolgung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 4. Mai 2010

4 A 2059/07

Der Kläger begehrte bei der Generalstaatsanwaltschaft Einsicht in alle über die Ermittlungsakten hinausgehenden internen Aktenvorgänge (Berichtshefte) der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das IFG M-V. Die Generalstaatsanwaltschaft handelt bei der Anlage eines Berichtshefts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern in ihrer Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, so dass das IFG M-V gemäß § 3 Abs. 4 IFG M-V keine Anwendung findet. Die Berichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber dem aufsichtführenden Justizministerium (Berichtsvorgänge) ist schwerpunktmäßig der Strafverfolgung zuzuordnen. Dass die Berichtshefte auch nicht nach der StPO vorzulegen sind, führt nicht dazu, dass sie zwingend nach dem IFG zugänglich sein müssen. Auch § 1 Abs. 3 IFG M-V steht der Akteneinsicht entgegen, da die StPO dem IFG M-V hier als Spezialvorschrift vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 4. Februar 2010

3 A 139/09

Die Klägerin hat Anspruch auf Einsicht in ein amtsärztliches Gutachten, das von ihrem Arbeitgeber in Auftrag gegeben worden war. Anhaltspunkte für eine der Herausgabe entgegenstehenden Selbstmordgefahr der Klägerin sieht das Gericht nicht. Speziellere Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht einschlägig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Halle am 18. März 2010

6 A 374/09 HAL

Spezielle Rechtsgrundlagen gehen dem allgemeineren Informationszugangsgesetz vor, auch wenn sie enger sind und nur die Einsichtsrechte Betroffener regeln. Ein Mindeststandard würde die Rechtsgrundlagen vermischen und erhebliche Anwendungsprobleme hervorrufen. Die Frage, in welchem Umfang dem Prüfung ein Einsichtsrecht in Prüfervermerke (= "Musterlösungen") zusteht, ist abschließend in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geregelt. Die Prüfervermerke betreffen nicht das konkrete Prüfungsverfahren und sind üblicherweise nicht Bestandteil der Prüfungsakte. Ein genereller Anspruch auf Einsichtnahme in die Musterlösungen besteht deshalb nicht, es sei denn, die Prüfer stützen sich bei ihrer Bewertung der Klausur auf die Musterlösung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. März 2010

12 B 41.08

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die informationspflichtige Stelle nicht zur Wiederbeschaffung von Akten verpflichtet ist. Der Einsichtsanspruch erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Informationen, die dort tatsächlich vorhanden sind ("geführt werden"), auch wenn die Akten nicht hätten weggegeben dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Akten ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der gerichtlichen Entscheidung, es sei denn die Behörde gibt die Unterlagen in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht weg (Treu und Glauben). Die Durchsetzbarkeit hängt dann allerdings von den rechtlichen Möglichkeiten der Behörde ab. In Rede standen Unterlagen, die für ein von einem Stromversorgungsunternehmen beantragten Genehmigungsverfahren erforderlich waren und von der Senatsverwaltung an dieses zurückgereicht wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Mai 2010

26 K 3548/09

Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit um das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Übersendung der Jahreskontoauszüge zunächst an das Finanzgericht verwiesen, obwohl der Kläger sich ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Im vorliegenden Urteil hält es an seiner Auffassung fest: Der Verwaltungsrechtsweg ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Für die Frage des maßgeblichen Rechtswegs kommt es allein auf die Zugehörigkeit des geltend gemachten materiellen Anspruchs bzw. Lebenssachverhalts zu einer einem bestimmten Rechtsweg zugeordneten Materie an. Dennoch entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst: Die Übersendung von Jahreskontoauszügen betrifft unmittelbar eine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit. Es besteht kein Informationsanspruch, da die hier einschlägige Abgabenordnung Ansprüche auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2010

8 A 875/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung nicht anwendbar. Wird die Polizei zum Zweck der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig, zählt sie zu den Behörden der Staatsanwaltschaft. Auf diese ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde

2 K 71.10

Die Einsicht in Unterlagen einer Bezirksverwaltung zur Durchführung von Baumkontrollen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Bekanntwerden des Akteninhalts könne nachteilige Auswirkungen für ein mögliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren ergeben. § 9 Abs. 1 IFG Berlin steht dem Informationszugang somit auch dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Behörde verwendet werden sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1616/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers im Rahmen eines zivilrechtlichen Klageverfahrens (Insolvenzanfechtung) verwendet werden soll. Weder schließen das Sozial- noch das Insolvenzrecht einen solchen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. April 2010

3 K 1595/05

Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG für Aufsichtsakten gilt nur im laufenden Verfahren. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG (Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich unterliegen) kommt nur in Frage, wenn es um unmittelbare Mitteilungen dieser Stellen und nicht um bloße Anschreiben an sie handelt. Die fehlende Ermessensausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG - interne Willensbildung) kann nicht durch nachgeschobene Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative AIG (Akten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens) wird hingegen teilweise bejaht; ebenso besteht kein Einsichtsrecht in Stellungnahmen von Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages. Eine Akteneinsicht kann nicht auf rechtsstaatliche Gründen bzw. aus den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, ohne die Ausschlussgründe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu beachten. Das Urteil enthält auch Erläuterungen zum Verhältnis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zur Abgabenordnung. Im Ergebnis sind teilweise Aussonderungen vorzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang betrifft Akten der Finanzverwaltung zwecks Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben

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