Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 2. November 2011

1 L 161/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand zum Schutz fiskalischer Interessen des Landes nicht zum Tragen, da es sich vorliegend um eine kommunale Stelle handelt. Nachdem der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand zwischenzeitlich aufgehoben hat, erübrigt sich dazu eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht. Nichts spricht zudem für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung dieses Ausnahmetatbestands. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist "im Rahmen der Gesetze" gewährt; davon ist auch das Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Das Gericht betont zudem, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind und der Gesetzgeber auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestands - etwa in Form einer Gemeinwohlklausel - verzichtet hat. Bei den strittigen Informationen handelt es sich weder um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, noch nimmt die Beklagte in der Angelegenheit "am Wirtschaftsverkehr" teil. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Verfahrensablauf schützt nicht solche Informationen, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind. Eine Schlechterstellung der prozessualen Stellung des Staates ist vielmehr gewollt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2011

7 K 1743/10

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Teile einer Tierschutzakte ab. Zuvor hatte dasselbe Gericht bereits eine Klage abgewiesen, die sich auf die gesamte Akte bezogen hatte. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils steht einer Abweichung vom Entscheidungsinhalt entgegen. Sie umfasst die Ablehnung der Einsicht in die Akte insgesamt und damit auch in einzelne Teile derselben. Außerdem steht der bereits in der ersten Entscheidung des Gerichts erkannte Schutz personenbezogener Daten (Tierhalter) einer Einsichtnahme entgegen. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2008, AZ: 7 K 982/08. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. Januar 2011

3 K 1050/09

Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2011

2 K 179.10

Der Herausgabe eines Gutachtens, das eine rheinland-pfälzische Behörde in Auftrag gegeben und später der beklagten Berliner Stelle zur internen Verwendung überlassen hatte, steht ein Ausnahmetatbestand des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, nach dem das Einsichtsrecht nicht besteht, soweit Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Zudem hatte der Antragsteller bereits einen erfolglosen Antrag auf Informationszugang bei der rheinland-pfälzischen Behörde gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 2. November 2011

3 L 3121/10

Ein Einsichtsrecht in Musterlösungen für Klausuren besteht gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen nur, soweit sich die Prüfer bei ihren Bewertungen auf diese Musterlösungen in der Weise stützen, dass die Begründung für die Bewertung ohne Kenntnis der Musterlösungen nicht nachvollziehbar ist. Die Anwendung des Informationszugangsgesetzes ist ausgeschlossen, da Regelung in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen. Spezialgesetzliche Regelungen über den Informationszugang versperren den Rückgriff auf den allgemeinen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 26. Mai 2011

3 K 820/10

Das Einsichtsrecht des Nachbarn (Antragsteller) in die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen endet mit der Bestandskraft der Baugenehmigung. Auch die Einsichtsrechte Beteiligter aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz stehen nur für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung. Eine Übermittlung der (personenbezogenen) Informationen nach § 16 Brandenburgisches Datenschutzgesetz kommt ebenfalls nicht in Frage, da diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn durch eine Akteneinsicht personenbezogene Daten offenbart würden und die Frage im Raum steht, ob die Offenbarung dieser Daten in anderen Rechtsvorschriften zugelassen wird. Das Gericht begründet ausführlich, dass die streitgegenständlichen Bauakten in vollem Umfang personenbezogene Daten des jeweiligen Bauherrn darstellen, deren Offenbarung das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entgegensteht, soweit die Betroffenen der Herausgabe nicht zugestimmt haben oder die Daten ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der Informationszugang ist ausschließlich im Hinblick auf die Daten mit Bezug auf den Antragsteller zu gewähren. Dabei handelt es sich um Angaben, welche die Grenze seines Grundstücks abbilden. Maßgeblich ist dabei der objektive, nicht der vom Betroffenen vermutete Grenzverlauf. Entsprechende Aussonderungen der übrigen Daten sind erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. März 2011

9 K 1793/08

Akten der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Fusion zweier Sparkassen unterfallen dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Das Gericht stellt fest, dass die Verwendung der Gegenwartsform im Gesetzestext (der Aufsicht über eine andere Stelle "dienen") nicht zu einer anderen Bewertung führt, da die Akten auch dann noch für die Sparkassenaufsicht von Bedeutung sein können, wenn das Genehmigungsverfahren für sich genommen abgeschlossen ist. Das durch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzt geschützte öffentliche Interesse an der Aufsicht wird durch den Abschluss einzelner Aufsichtsmaßnahmen somit nicht hinfällig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 8. Juni 2011

9 K 116/08

Für die Einsicht in die aktuelle Akte zur Genehmigung von Entgelten für die Tierkörperbeseitigung ist der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht eröffnet, da im laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt wird. Ein Recht auf Informationszugang zu Unterlagen aus einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht aber auch dann nicht, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Bei der Aufsicht handelt es sich über eine andauernde, fortlaufende Aufgabe. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung wird nicht schon aufgrund des Abschlusses einzelner Aufsichtsmaßnahmen hinfällig. Auch nachträgliche Prüfmaßnahmen sind denkbar. Das Verwaltungsgericht legt den Versagungstatbestand so aus, dass dieser dem Schutz der staatlichen Aufsicht für sich genommen dient. Der Anwendungsbereich des allgemeinen Akteneinsichtsrechts wird durch die Ausklammerung der staatlichen Aufsicht nicht in einer Weise beschränkt, die dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm zuwider liefe. In die Akten der beaufsichtigten Stelle kann Einsicht genommen werden, sofern diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 16. Juni 2011

6 K 4008/10

Das Verwaltungsgericht weist die Klage eines Prüflings (zweite juristische Staatsprüfung) auf Einsicht in Prüfervermerke zurück. Prüfervermerke gehören zur Tätigkeit des Beklagten im Bereich von Prüfungen und sind damit vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgenommen. Wäre das Prüfungsamt verpflichtet, jedermann Zugang zu einem Prüfervermerk zu gewähren, sobald eine Klausur im Examen geschrieben wurde, so wäre die Prüfungsaufgabe sogleich "verbraucht" und könnte nicht mehr für weitere Prüfungen verwendet werden. Dies würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die Tätigkeit der Prüfungsämter darstellen. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt daher zeitlich unbegrenzt für die gesamte Prüfungstätigkeit. Außerdem verdrängen die abschließenden Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Umfang der Akteneinsicht durch den Prüfling die Normen des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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