Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 9. Oktober 2014

6 A 753/12

Die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, nach der jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat, muss einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass hiervon solche natürliche und juristische Personen des Privatrechts ausgenommen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, der besseren Beteiligung der Bürger an exekutiven Entscheidungsprozessen zu dienen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man den Informationsanspruch staatlich beherrschten Unternehmen zuerkennen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 25. Juli 2014

4 K 1984/13

Der Kläger begehrt Einsicht in den von der Ausländerbehörde verwendeten Fragenkatalog zur Ermittlung einer Scheinehe. Das Gericht gibt dem Innensenator auf, in diejenigen Fragen Einsicht zu gewähren, die von der Landesbeauftragten für den Datenschutz beanstandet und in den aktuell verwendeten Fragenkatalog nicht übernommen wurden. Durch die Bekanntgabe der aktuell verwendeten Fragen könnte der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt werden. Von diesem Ausnahmetatbestand sind auch Vorarbeiten und Ausarbeiten, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, erfasst. Die Fragenkataloge dienen der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung. Ob die Befragung auf Grundlage des Fragenkatalogs zum Erfolg führt und mit gesetzlichen Vorgaben (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlungsgebot) vereinbar ist, ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes irrelevant. Soweit der Fragenkatalog nicht mehr verwendet wird, ist der Ausschlussgrund entfallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 10. Dezember 2014

17 K 1679/14

Die beklagten Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft stehen, vermittelt durch eine Beteiligungsgesellschaft, im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht stellt einerseits zwar fest, dass der Ablehnung des Antrags auf Informationszugang zu Verträgen über die Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Andererseits sieht es in der Tätigkeit, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen ausgeübt werden, keine öffentlichen Aufgabe, die dem Rechtsbegriff des "Vertrags der Daseinsvorsorge" aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz entspricht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 28. Juli 2014

4 K 362/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Kläger den von ihm beantragten Zugang zu einem Schriftwechsel mit dem Innensenator, der infolge eines Schreibens des Klägers an die Landesbeauftragte geführt wurde, zu gewähren. Der Schriftwechsel diente der Überprüfung der Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Zugang zum Protokoll einer Dienstbesprechung mit den Ausländerbehörden. Die aus dem Datenschutzgesetz hervorgehende Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten stellt zwar ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes und somit einen Ausschlussgrund dar, jedoch beschränkt das Datenschutzgesetz den Schutzbedarf auf Informationen, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Informationen befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden. Die von der Beklagten gemachten, allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus, um einen konkreten Schutzbedarf nachvollziehen zu können. Nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder zu einem an der Dienstbesprechung beteiligten Land sind nicht zu befürchten, weil vieles dafür spricht, dass die Landesbeauftragte dessen Inhalte nicht konkret bekannt waren. Auch steht die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde dem Zugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. März 2014

12 B 19.12

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Weder das zur Ermittlung eines prognostischen Planungsgewinns erstellte Gutachten noch der Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen enthalten Umweltinformationen; der Informationszugangsantrag kann mithin nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Auf der Grundlage des während des Berufungsverfahrens geänderten Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist der Informationszugang zu verweigern; ihm steht der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Das allein mit Blick auf die Vertragsverhandlungen erstellte Gutachten war maßgeblich für die Kaufpreisbildung und die Vertragsgestaltung; auf der Grundlage der konkreten Absichten des Vertragspartners sollte ein möglicher Planungsgewinn prognostisch in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Unter diesen Umständen ist es hinreichend plausibel und nachvollziehbar, dass das Gutachten zumindest mittelbar Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Entwicklungsstrategien, Kalkulationen und Renditeerwartungen des Vertragspartners zulässt. Auch solche mittelbaren Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden von dem gesetzlichen Ausschlussgrund erfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. September 2014

9 K 2044/13

An dem beklagten Sozialversicherungsträger, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind mehrere Länder beteiligt. Mit der Bestimmung des Landes Brandenburg als aufsichtsführendes Land ist der Träger kraft Verfassung landesunmittelbare Körperschaft des Landes Brandenburg. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht grundsätzlich zwar auch gegenüber sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Landes. Allerdings nicht, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Dies ist bei der Beklagten der Fall. Sie befindet sich aufgrund des bestehenden Wahlrechts der Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Personen im Wettbewerb mit anderen gesetzlichen Krankenkassen und hinsichtlich der versicherungsberechtigten Personen darüber hinaus auch im Wettbewerb mit den privaten Krankenkassen. Die Ausnahme der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes steht nicht im Widerspruch zur Verfassung des Landes Brandenburg. Sie dient dem zulässigen öffentlichen Interesse, Nachteile für die wirtschaftlich tätigen und am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen der öffentlichen Hand zu verhindern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 54.14

Bearbeiter sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Bei den Angaben aus der beantragten Diensttelefonliste eines Jobcenters handelt es sich um personenbezogene Daten Dritter. Dienstliche Durchwahlnummern sind auch dann personenbezogene Daten, wenn sie ohne Namen zugänglich gemacht werden, weil die zugehörige Person leicht durch direkten Anruf bestimmbar ist. Ob die Angaben offengelegt werden können, hängt vom Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens ab. Da dieses nicht erfolgt ist, verweist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit teilweise zur Neubescheidung an das beklagte Jobcenter zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

(Informationen über Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs)

2 K 201.13

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben. Die Bestimmung des Informationszugangsgesetzes, nach der Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, findet hier Anwendung. Es handelt sich um eine Vorschrift der Bundeshaushaltsordnung, nach welcher der Bundesrechnungshof jedermann Auskunft und Akteneinsicht über das Prüfergebnis gewähren kann, die den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten zum Schutz des Prüfungsverfahrens aber ausschließt. Das Verwaltungsgericht verweist unter anderem auf eine entsprechende Änderung der Bundeshaushaltsordnung aus dem Jahre 2013, die dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen über die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs damit abschließend geregelt hat. Jene Teile des Vermerks über die Konsequenzen des Ministeriums aus der Prüfung unterfallen dieser vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift jedoch nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2014

12 B 14.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Es kann dahinstehen, ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen war, dem Bundeskanzleramt die Verfügungsberechtigung an den Unterlagen fehlen könne, da der Informationszugang bereits nach einer Ausnahmevorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer öffentlicher Belange - hier der Nachrichtendienste - ausgeschlossen ist. Diese Ausnahme gilt auch gegenüber dem Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst. Mit der Bereichsausnahme soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

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