Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 17. August 2016

9 K 5139/15

Bauakten enthalten Angaben über die sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person und stellen deshalb in vollem Umfang personenbezogene Daten dar. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten gewährt ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für drittbetroffenen Träger personenbezogener Daten auch dann, wenn diese aus dem gegenwärtigen Blickwinkel bereits für die Zukunft konkret bestimmbar sind. Mit dieser Begründung gibt das Verwaltungsgericht einem drittbetroffenen Kläger Recht, der sich gegen die von der Stadtverwaltung gewährte Akteneinsicht in die Bauakten zu einem geplanten Haus, das er in Zukunft nutzen würde, gewandt hatte. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht schließt das Verwaltungsgericht aus. Insbesondere bekräftigt es die bereits aus früheren Urteilen desselben Gerichts hervorgehende Auffassung, dass ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben angesichts der ausdrücklichen Regelungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht in Betracht kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2016

10 A 10878/15

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar begründen sowohl das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz als auch das inzwischen in Kraft getretene Landestransparenzgesetz eine Anspruchsverpflichtung, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Energieversorgung. Einer Herausgabe von Informationen eines Energieversorgungsunternehmens, an dem die Stadt beteiligt ist, dürfte jedoch entgegenstehen, dass diese Informationen nicht bei der alleine auskunftsverpflichteten Stadtverwaltung selbst vorhanden sind. Ihr kommt weder eine Beschaffungspflicht zu, noch hat sie gegenüber dem Unternehmen einen Herausgabeanspruch. In jedem Fall stehen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. Januar 2016

17 K 295/15

Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass der durch die Ablehnung des begehrten Informationszugangs erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung des Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, steht dazu nicht außer Verhältnis. Geklagt hatte ein nunmehr in der Rechtsform der GmbH organisierter Träger der freien Jugendhilfe. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 11. Mai 2016

3 K 636/15

Die Forschungskooperationsverträge zwischen einer Universität und einem Unternehmen sind gegenüber dem Antragsteller - einem Journalisten - auf der Grundlage des Landesmediengesetzes offenzulegen. Einschränkungen ergeben sich nicht aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes. Dieses enthält zwar eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs in Bezug auf Drittmittelverträge auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten, abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausnahmetatbestände des Landestransparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Der Gesetzgeber hat die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürger dem der Medien gleichgestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2016

3 L 99/15

Bei den Eintragungen in die Fahrtenbücher eines ehemaligen Staatssekretärs handelt es sich um Informationen im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sie sind weder als Personalaktendaten zu werten noch unterfallen sie dem Ausnahmetatbestand des Gesetzes zum Schutz des exekutiven Kernbereichs. Allerdings sind einige Angaben als personenbezogene Daten geschützt. Angaben zum privaten Lebensbereich (Privatfahrten) des Staatssekretärs sind zu schwärzen; zu den übrigen personenbezogenen Daten, welche die aufgesuchten Gesprächspartner oder den Fahrer betreffen, ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss sind dem Kläger die geschwärzten Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 21. Januar 2016

9 K 845/15

Wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf Informationszugang unmissverständlich so formuliert, dass er diesen nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen, mit denen darüber entschieden wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zusteht. Die Behörde darf dem Bürger eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegen seinen Willen nicht aufdrängen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juli 2016

12 B 33.14

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und verpflichtet den beklagten Sozialversicherungsträger (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), den Informationszugang zu den beantragten Akten zu gewähren. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach der ein Anspruch gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, auf die Akten beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen, kommt nicht zum Tragen, wenn, wie hier gegeben, die aktenführende Stelle nicht unmittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert ist. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger besteht vorliegend nicht; die Rechtsaufsicht liegt ohnehin beim Land Brandenburg. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift, nämlich die Wahrung der Hoheitsrechte der beteiligten Länder, ist somit nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes für Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn eine im Wirtschaftsverkehr tätige öffentliche Institution im Wettbewerb mit Dritten steht. Sie ist nicht einschlägig, wenn die erbetene Information keine Wettbewerbsrelevanz hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 6.15

Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, ist im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren auch dann als einheitliche Amtshandlung anzusehen, wenn die Behörde mit mehreren Bescheiden über den Antrag entschieden hat. Eine mehrfache Gebührenerhebung ist mit dem im Informationsfreiheitsgesetz angelegten Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar. Auch bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, nach der jene Teile der Informationsgebührenverordnung, die die Erhebung von Auslagen regeln, mangels einer ausreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2016

13 K 3138/15

Bei dem Berufsgeheimnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung handelt es sich um eine spezielle Geheimhaltungspflicht, die eine Offenlegung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließt. Die antragsgegenständliche Kommunikation des Prozessbevollmächtigten der Bundesnetzagentur mit dem Gericht und die Informationen der Bundesnetzagentur darüber ("Anraten des Gerichts") ist damit geheimzuhalten. Darüber hinaus befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, inwieweit eine sachliche Äußerung eines Berichterstatters über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens als personenbezogene Daten zu werten sind. Es verneint dies mit dem Hinweis, Gegenstand der personenbezogenen Daten muss der Betroffene (hier der Berichterstatter) selbst sein. Auch stellt es im Hinblick auf die Bitte des Klägers, mitzuteilen, worin das Anraten des Gerichts besteht, fest, dass kein Anspruch besteht, eine nicht vorhandene "Aufzeichnung" einer nicht körperlich existierenden amtlichen Information herzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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