Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 27. August 2002

3 K 3073/02

Das Verwaltungsgericht weist die Klage des Mitglieds einer Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Einsicht in Unterlagen der Rechnungsprüfungsstelle ab. Die Satzung der IHK sieht ein solches Einsichtsrecht nicht vor. Das Informationsfreiheitsgesetzes ist zwar anwendbar, allerdings stellt die Haushalts- Kassen- und Rechnungslegungsordnung der Kammer eine vorrangige Regelung dar, welche die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Oktober 2008

26 K 2066/08

Ein Deichverband ist verpflichtet, ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren gegen ein Ingenieurbüro erstelltes Sachverständigengutachten als Fotokopie herauszugeben. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Beweissicherungsverfahrens ist durch die Offenlegung nicht ersichtlich. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung ist zudem keine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die einer Akteneinsicht entgegenstünde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 10. Februar 2004

3 K 2/03

Der Geschäftsführer eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer hat auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen individuellen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Wahl zur Vollversammlung der Kammer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. April 2007

26 K 5324/06

Das Informationsfreiheitsgesetz wird als Anspruchsgrundlage für den Informationszugang eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Träger der Sozialversicherung nicht durch die Vorschriften der Insolvenzverordnung, mit denen lediglich die Informationspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter geregelt wird, verdrängt. Auch steht der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen dem Zugang nicht entgegen. Auskünfte über die Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners vermögen wirtschaftliche Interessen des Versicherungsträgers nicht zu beeinträchtigen. Dem Anspruch steht zudem nicht entgegen, dass der Kläger die Informationen auf dem Wege der Insolvenzanfechtung mit dem Ziel der Rückzahlung von Sozialversicherungsbeträgen nutzen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Mai 2010

26 K 3548/09

Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit um das Begehren eines Insolvenzverwalters auf Übersendung der Jahreskontoauszüge zunächst an das Finanzgericht verwiesen, obwohl der Kläger sich ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Im vorliegenden Urteil hält es an seiner Auffassung fest: Der Verwaltungsrechtsweg ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Für die Frage des maßgeblichen Rechtswegs kommt es allein auf die Zugehörigkeit des geltend gemachten materiellen Anspruchs bzw. Lebenssachverhalts zu einer einem bestimmten Rechtsweg zugeordneten Materie an. Dennoch entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst: Die Übersendung von Jahreskontoauszügen betrifft unmittelbar eine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit. Es besteht kein Informationsanspruch, da die hier einschlägige Abgabenordnung Ansprüche auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 23. November 2012

26 K 1846/12

Ein nordrhein-westfälischer Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet, einem Bürger Auskunft über seine gegenüber der Sparkassen erfolgten Empfehlungen zur Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu geben. Der Sparkassen- und Giroverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt und dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Die Vorschriften des Sparkassengesetzes stellen sich nicht als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes dar. Schutzbedürftige Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses und personenbezogene Daten sind nicht betroffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19. November 2002

3 K 4502/02

Der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Niederschrift über die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer steht nicht entgegen, dass Einrichtung und Aufgaben der Kammer bundesrechtlich geregelt sind. Ihre Wahlordnung stellt ferner keine abweichende Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen dar. Die Niederschrift dokumentiert nicht den Wahlvorgang als solchen, sondern dessen Auswertung und fällt mithin nicht unter das Wahlgeheimnis. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 1. Oktober 2003

7 K 1821/01

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung, wenn die Frage, ob dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes zu gewähren ist, durch besondere Rechtsvorschriften, dem Gesundheitsdatenschutzgesetz, geregelt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Umweltinformationsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 24. August 2007

26 K 668/06

Die Kläger begehrten Informationen über Empfänger von Fördermitteln aus dem Agrarhaushalt der Europäischen Union, beispielsweise Direktzahlungen an Landwirte. Das Verwaltungsgericht hält das Umweltinformationsgesetz nicht für anwendbar: Hierfür wäre es erforderlich, dass umweltbezogener Handlungsauftrag vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn die jeweilige Stelle mit Umweltbelangen lediglich in Berührung kommt, lässt aber offen, ob es sich bei den begehrten Daten um Umweltinformationen handelt. Einer Herausgabe auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen, zumal Einwilligungen der betroffenen Agrarmittelempfänger nicht vorliegen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und 13 K 5055/06, 23.10.2008. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 6. März 2012

26 K 3489/11

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers (ein Journalist) auf Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes einer Stadt zu möglichen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung von Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, der den Entwurf für eine Entscheidung oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnimmt. Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden fallen nicht unter dieser Ausnahmeregelung. Das Gutachten ist auch nicht Teil des Willensbildungsprozesses; dieser ist vielmehr bereits abgeschlossen. Bei dem Rechtsgutachten handelt es sich weder um Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde, noch wurden Geschäftsgeheimnisse Dritter vorgetragen. Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalen ist keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch Pressevertretern zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Entwürfe oder Vorarbeiten

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