Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 2. Mai 2009

2 A 68.08

Das Gericht weist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin sei es zulässig, die Übersendung von Kopien von der Vorauszahlung der hierfür vermutlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Die (negativen) Erfahrungen der Behörde mit dem Antragsteller als Gebührenschuldner reichten als Begründung für die Erhebung des Vorschusses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde

2 K 71.10

Die Einsicht in Unterlagen einer Bezirksverwaltung zur Durchführung von Baumkontrollen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Bekanntwerden des Akteninhalts könne nachteilige Auswirkungen für ein mögliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren ergeben. § 9 Abs. 1 IFG Berlin steht dem Informationszugang somit auch dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Behörde verwendet werden sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 9. August 2010

27 L 234.10

Der Eilantrag richtete sich auf eine Auskunft auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin über ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Todesermittlungsverfahren und wird vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Ein Informationsanspruch auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes scheidet aus, weil das von der Staatsanwaltschaft geführte Todesermittlungsverfahren keine Verwaltungsaufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin). (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2011

2 K 179.10

Der Herausgabe eines Gutachtens, das eine rheinland-pfälzische Behörde in Auftrag gegeben und später der beklagten Berliner Stelle zur internen Verwendung überlassen hatte, steht ein Ausnahmetatbestand des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, nach dem das Einsichtsrecht nicht besteht, soweit Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Zudem hatte der Antragsteller bereits einen erfolglosen Antrag auf Informationszugang bei der rheinland-pfälzischen Behörde gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 13. Februar 2013

2 L 16.13

Das Gericht versagt eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundesinnenministerium auf Einsicht in Vermerke/Gutachten zu einem Parteiverbotsverfahren. Es fehlt an der Dringlichkeit, da kein gegenwärtiger Anlass für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse besteht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu Aufsichtsratssitzungen

2 K 41.13

Der Kläger, ein Journalist, beantragte beim Land Berlin den Zugang zu Informationen über die Verschiebung der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Das Verwaltungsgericht weist seine Klage ab. Es besteht auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch, wenn die Informationen nach anderen Gesetzen geheim zu halten sind. Die nicht öffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats unterliegen nach dem Aktiengesetz der Vertraulichkeit; dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Landes in den Aufsichtsrat entsandt sind. Siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2013 (2 K 293.12). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

27 L 259.12

Das Gericht spricht einem Journalisten einen Anspruch gegen das Bundesministerium der Finanzen auf Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten eines bestimmten Unternehmens gezahlten Honorare zu. Der Anordnungsanspruch wird auf das Berliner Pressegesetz als spezialgesetzliche Regelung gestützt; das Informationsfreiheitsgesetz kommt hierfür nicht in Betracht. Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere eine bloß formale Einstufung der Informationen als "geheim", stehen nicht entgegen. Auch eine ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich grundsätzlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Hintergrund der Entscheidung war die Medienberichterstattung über für Vortragstätigkeiten erhaltene Honorare des Kanzlerkandidaten Steinbrück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu Grundstückskaufverträgen

2 K 43.14

Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 14. November 2003

23 A 93.03

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die Bauakten zur Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens für eine Sporthalle auf dem Wege der einstweiligen Anordnung. Der Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst auch Unterlagen mit Bezug zu rein fiskalischer Tätigkeit der Behörden. Auch sperrt die bundesrechtliche Zivilprozessordnung nicht den Einsichtsanspruch auf der Grundlage des landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes. Letzteres schließt das Informationsrecht während laufender Gerichtsverfahren - anders als vergleichbare Gesetze anderer Länder - nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fiskalische Interessen