Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 13. Dezember 1994

4 K 1/94

Ein Anspruch auf Einsicht in Akten eines energiewirtschaftlichen Nichtbeanstandungsverfahrens kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Danach hat zwar jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde, die Umweltaufgaben wahrzunehmen hat, vorhanden sind. Hierzu zählt das beklagte Ministerium in seiner Funktion als Energieaufsichtsbehörde aber schon deshalb nicht, weil es im Rahmen seiner Prüfung ausschließlich auf die Gesichtspunkte der Sicherheit und Preiswürdigkeit der Energieversorgung abzustellen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 6.06

Umweltinformationen sind - auch - Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken/wahrscheinlich auswirken; hier Daten über Glasproduktion als Tätigkeit im Sinne des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Emissionen i.S.d. § 9 UIG versteht die Kammer als Daten über die Menge des freigesetzten Stoffs (hier CO2); dazu gehören nicht Angaben zu den der Freisetzung vorgelagerten Umständen. "Freisetzung" bedeutet eine Handlung, durch die eine Lage geschaffen wird, in der sich ein Stoff unkontrollierbar in die Umwelt ausbreiten kann. Der Emissionsbegriff ist im Hinblick auf den Ausschluss des Ablehnungsgrundes § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG scharf einzugrenzen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisses umfassen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Zuteilungsbescheide für Emissionen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Angaben zur Kapazität einer Anlage unterliegen nicht dem Geheimhaltungsschutz. Die Entscheidung befasst sich auch mit der missbräuchlichen Antragstellung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 1996

7 C 64.95

Das behördliche Ermessen hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Informationsmittel besteht nur, wenn verschiedene Mittel dieselbe Informationseignung besitzen. Die Ablehnung einer beantragten Zugangsart bedarf gewichtiger Gründe. Der Klage auf schriftliche Erteilung einer Auskunft wird damit stattgegeben, nachdem die Vorinstanzen den Informationsanspruch auf die Form der Akteneinsicht beschränkt hatten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 19. November 1997

7 L 5672/96

Nicht jede entfernte Maßnahme, die mittelbar dem Schutz der Umwelt dient, ist vom Umweltinformationsbegriff des Umweltinformationsgesetzes umfasst. Lediglich mittelbar dem Schutz der Umwelt dienende Maßnahmen wie die hier strittige Förderung nach einem Wirtschaftsförderungsfonds (ökologischer Bereich) fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes; es besteht kein Anspruch auf Informationen zu den entsprechenden Bewilligungsverfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2003

21 B 1375/03

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Anspruchsverpflichtet ist die jeweils aktenführende Behörde, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt. Allein die aktenführende Behörde ist regelmäßig aufgrund ihrer Kenntnis der Akten in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Aufwand das Vorliegen etwaiger entgegenstehender Ausschlussgründen zu beurteilen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2007

13 L 836/07

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, der sich auf Umweltinformationen aus einem zu Genehmigungszwecken vorgelegten Sicherheitskonzept (Magnetschwebebahn) bezieht. Weder aus der Formulierung des Eilantrags, noch aus dem Text des Antrags auf Akteneinsicht lässt sich entnehmen, um welche Umweltinformationen es den Antragsteller geht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 4. Oktober 2004

22 CE 04.2231

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Ablehnung eines Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe von Akten über den privaten Anbau von gentechnisch verändertem Mais durch die Vorinstanz. Er sieht keine Eilbedürftigkeit einer Entscheidung. Dem beklagten Landwirtschaftsministerium fehlt mangels umweltbezogenen Handlungsauftrags außerdem die Behördeneigenschaft im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch besteht ein Informationsanspruch weder auf der Grundlage der Freisetzungsrichtlinie der EG (Informationspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung gentechnisch veränderter Organismen) noch der Umweltinformationsrichtlinie. Beide Richtlinien waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die betroffenen Landwirte haben sich zudem ausdrücklich gegen die beantragte Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen ausgesprochen. Geklagt hatte ein Imker, der "gentechnikfreien" Honig vertreibt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2007

7 C 4.07

Die Niederschriften einer nicht öffentlich tagenden kommunalen Grundwasserkommission fallen teilweise unter den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen. Dieser ist sowohl im Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen als auch in einem formellen Gesetz außerhalb des Umweltinformationsrechts normiert, nämlich in der Kreisordnung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vorsieht. Da für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich ist, bleibt die noch vom Oberverwaltungsgericht erörterte Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ohne Bedeutung, da die Umsetzung in Landesrecht zwischenzeitlich erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist damit die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 1995

1 B 126.95

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - einer Gemeinde - zurück und stellt fest, dass diese als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft keinen Informationsanspruch auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes hat. Trotz der Weite des Wortlautes des Gesetzes ("jeder") ist der Gesetzgeber von einem Anspruch natürlicher und juristischer Personen ausgegangen, weil die Umweltinformationsrichtlinie nur das Verhältnis der Bürger zum Staat betrifft, nicht aber den Informationsfluss zwischen den Behörden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Antragsberechtigung