Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 5055/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06, 25.11.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 2011

8 B 1729/10

Das Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, auf. Hintergrund ist ein Skandal um die Umweltbelastung durch eine Abfallbehandlungsanlage. Angesichts der Aktualität der begehrten Unterlage käme eine Informationsgewährung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu spät. Im Hinblick auf das möglicherweise entgegenstehende Interesse des betroffenen Unternehmens legt das Oberverwaltungsgericht zudem Zweifel am Vorliegen etwaiger Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG)

Gerichtsbescheid: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Januar 2013

4 K 12.458

Das Gericht lehnt die Bekanntgabe von Umweltinformationen unter Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Recyclinghofs ab. Die Entscheidung beschäftigt sich eingehend mit den Begriffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis und berechtigte Interessen. Anders als bei Angaben über die Kapazität einer Anlage, sind Daten über die Menge angelieferter Materialien ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kommt in der Abwägung mit öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe erhebliches Gewicht zu, da sie vom Schutzbereich der Artikel 12 und 14 Grundgesetz umfasst sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 23. Oktober 2008

13 K 4705/06

Das zuständige Bundesministerium muss über einen Antrag neu entscheiden, Informationen über die Empfänger von EU-Agrarsubventionen herauszugeben. Auf das Informationsbegehren ist das Umweltinformationsgesetz anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Es verdrängt das allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz. Das Ministerium muss aber unter Anhörung der Betroffenen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem Interesse der Subventionsempfänger an der Vertraulichkeit (personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse) abwägen. Siehe auch folgende Entscheidungen: Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5055/06, 23.10.2008 und Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06, 24.08.2007. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 19. Juni 2012

9 K 2079/11

Bei den in einem Waldwertgutachten enthaltenen Waldzustandsdaten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die darin enthaltenen Parameter für die Ermittlung des Werts des Waldes sind keine Umweltinformationen. Die Einsicht in Unterlagen über ein Grundstücksgeschäft richtet sich nach dem AIG, nicht nach dem UIG, wenn sie im Hinblick auf Umweltbelange neutral sind. Die Entscheidung befasst sich eingehend mit der Begriffsdefinition der Umweltinformation und dem Ausschluss des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Bestimmungen eines Grundstückskaufvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, das im Ganzen vom Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des UIG und der unternehmensbezogenen Daten des AIG erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2008

12 B 23.07

Zu den Maßnahmen die den Schutz der Umwelt i.S.d. UIG bezwecken, gehören auch Verwaltungsakte zur behördlichen Durchsetzung von Umweltvorschriften; auf die (Un-)Mittelbarkeit des Umweltschutzes kommt es nicht an, eine hinreichend enge Beziehung reicht aus. Angaben zur Anlagenkapazität sind Umweltinformationen. Die Ablehnungsgründe des § 8 UIG dienen dem Schutz öffentlicher Belange und sind eng auszulegen. Die Entscheidung enthält Definitionen der Begriff "Emissionen" und "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Über die Art und Weise des Informationszugangs hat die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Hinsichtlich der Angaben zur Anlagenkapazität kann ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (anders als zuvor VG). (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Februar 2015

2 K 48.14

Zu Informationen im Zusammenhang mit einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen muss das zuständige Bundesministerium teilweise Zugang gewähren. Die begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten keine Angaben zu konkreten Werten des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeugs, mithin handelt es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Während die Ausnahmetatbestände zum Schutz vertraulicher Beratungen sowie von internationalen Beziehungen nicht greifen, enthalten die Unterlagen teilweise schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen