Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. April 2014

12 S 77.13

Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung von Unterlagen, die der ehemalige Ministerpräsident in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH erhalten hatte, zurück und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz: Eine Koppelung beider Funktionen ist nicht erkennbar; als Aufsichtsratsmitglied gehörte der Ministerpräsident nicht zu den auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürfte es sich nicht um Akten im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes handeln. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf die spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten aus dem Aktiengesetz, die vom Jedermanns-Anspruch des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes unberührt bleiben und auch bei privaten Unternehmen in öffentlicher Hand keine Einschränkung erfahren. Zudem spricht viel dafür, dass sich der Antrag auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse richtet, deren Offenbarung sich im Wettbewerb mit anderen Flughafenbetreibern nachteilig auswirken kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Mai 2008

12 B 24.07

Der Antragsteller begehrte Einsicht in Unterlagen des Bundesumweltministeriums zur Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere in diverse Schriftwechsel. Das Oberverwaltungsgericht stellt - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass oberste Bundesbehörden vom Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Diese Ausnahme wird zeitlich nicht durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, dass die Bekanntgabe der beim Ministerium vorhandenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Eine "Regelannahme" eines schutzwürdigen behördlichen Beratungsvorgangs vermag eine einzelfallbezogene Prüfung nicht zu ersetzen. Die öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen überwiegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Ministerium wird verpflichtet erneut zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2000

2 M 15.00

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Petitionsgesetz kommt auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht als Anspruchsgrundlage für die Einsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses in Frage. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes beschränkt sich auf Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; dies ist beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Februar 2013

12 N 8.12

Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion besteht, da diese nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt (keine Behörde/sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 6.10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Herausgabe von Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, wird bestätigt. Als Teil der Exekutive des Bundes ist das Ministerium grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; auf eine Abgrenzung zwischen Regierungstätigkeit und Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kommt es nicht an. Das Gericht zieht zur Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes auch Regelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes heran. Auch der Schutz des Beratungsgeheimnisses greift nicht; die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 13.10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Herausgabe zweier Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wird bestätigt. Die Offenlegung lässt sich nicht mit der Begründung verweigern, die streitige Information sei durch Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrags der Regierung entstanden und als Bestandteil des Petitionsverfahrens dem Zugangsanspruch von vornherein entzogen. Das Ministerium hat die Stellungnahme als Behörde des Bundes im Wege des Verwaltungshandelns abgegeben. Nur weil die Auskunftspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss ihre Grundlage im Verfassungsrecht hat, wird die Auskunfterteilung nicht zu einer Verfassungstätigkeit. Auch handelt es sich nicht um eine Umgehung der Vertraulichkeit des Petitionsausschusses, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde erstellte und abgegebene Information handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 5.08

Im Gegensatz zur Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass ein Bundesministerium einen Antrag auf Informationszugang nicht pauschal unter Verweis auf die Geheimhaltung des Regierungshandelns ablehnen kann. Im Zusammenhang mit den Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurde das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes tätig. Eine Differenzierung zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit ist dem Informationsfreiheitsgesetz zudem nicht zu entnehmen. Auch kann der Zugang nicht mit dem Hinweis auf eine vereinbarte Vertraulichkeit abgelehnt werden. Im Hinblick auf Zuschriften dritter Personen ist der Antrag erneut zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2008

12 B 50.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, die keinen Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates entstanden sind, gesehen hatte. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der Vorinstanz fest, dass der Bundesrat mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Rechtsverordnungen des Bundes keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes wahrnimmt. Auch steht die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen dem Informationsanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)