Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gießen am 24. Februar 2014

4 K 2911/13

Ein Jobcenter fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist fraglich, ob eine unter dem nicht aus der deutschen Sprache herrührenden Begriff "Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann, ein Jobcenter geriert sich aber zumindest als Bundeseinrichtung im Sinne des IFG und gibt sich damit den "touch" einer Behörde. Die Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters stellen sich als amtliche Informationen dar, die auf Antrag offen zu legen sind. Ausschlussgründe stehen nicht entgegen. Weder die öffentliche Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters oder Individualrechtsgüter der Mitarbeiter sind (konkret) gefährdet. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Einem Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Seite. Die Namen und Telefonnummern der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und die Interessenabwägung geht zu Gunsten des Informationsinteresses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Gerichtsbescheid: Verwaltungsgericht Regensburg am 4. November 2014

9 K 14.488

Das Verwaltungsgericht hebt den Widerspruchsbescheid eines Jobcenters, das die Herausgabe einer Diensttelefonliste seiner Mitarbeiter verweigert hatte, auf und verpflichtet den Kläger per Gerichtsbescheid, den Zugang zu gewähren. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht zu erkennen; ein denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen berührt keine schützenswerten Interessen der Mitarbeiter. Auch im Fall der Bekanntgabe der Nummern könnte etwa durch die Einrichtung automatischer Rufumleitungen die vom Jobcenter eingerichtete Bündelung der eingehenden Anrufe weiterhin verwirklicht werden. Da durch eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten durch das Jobcenter keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben werden (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07), sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden. Die Rückausnahme, die das Informationsfreiheitsgesetz für personenbezogene Daten von "Bearbeitern" vorsieht, kommt hier außerdem zum Tragen. Das voraussetzungslose Informationsfreiheitsrecht verlangt zudem keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2014

12 B 14.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Es kann dahinstehen, ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen war, dem Bundeskanzleramt die Verfügungsberechtigung an den Unterlagen fehlen könne, da der Informationszugang bereits nach einer Ausnahmevorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer öffentlicher Belange - hier der Nachrichtendienste - ausgeschlossen ist. Diese Ausnahme gilt auch gegenüber dem Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst. Mit der Bereichsausnahme soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

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