Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Januar 2009

4 K 4605/08

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen einen Bescheid, der die Veröffentlichung seiner Verstöße gegen das Weingesetz vorsah, wird vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Unzulässigkeit der durch den Bescheid vorgesehenen Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Betriebs angeordnet. Hier besteht das Risiko, dass der Betrieb mit Anrufen und Fernkopien belästigt wird. An der sofortigen Vollziehung der Veröffentlichung der übrigen Informationen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Strafrechtliche relevante Sachverhalte unterliegen nicht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 2009

8 A 2701/08

Das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die begehrten Unterlagen - ein Qualitätssicherungsbericht sowie das Qualitätshandbuch einer Kassenärztlichen Vereinigung - enthalten keine Informationen zum Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen. Informationen sind im dienstlichen Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Dies betrifft auch Prüfberichte externer Stellen zu Organisationsuntersuchungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 3. Februar 2011

3 A 270/10

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt eine Entscheidung der Vorinstanz zur Zulässigkeit der Information der Öffentlichkeit über Verstöße einer Bäckerei gegen Hygienevorschriften sowie die im Zusammenhang damit getroffene Maßnahme über das Internet unter Nennung des Unternehmens. Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt eine solche antragsunabhängige Veröffentlichung. Dies stellt auch keine Umgehung der restriktiveren Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs dar. Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die umfassende Information der Verbraucher auch ohne subjektiven Informationsanspruch. Der Information steht nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel inzwischen beseitigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 8. Februar 2011

3 K 14/11

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Journalist begehrt die Bekanntgabe der Titel der Kinderzeitschriften, in welchen ein Veterinäruntersuchungsamt in Kosmetikproben verbotene Farbstoffe festgestellt hatte. Es fehlt auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit an der Glaubhaftmachung eines schwer wiegenden Nachteils, der die Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Der Gegenwartsbezug ist zu verneinen, da die Vorfälle über ein Jahr zurückliegen. Das Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist zumutbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 29. November 2012

1 L 1339/12.TR

Im Rahmen einer Eilentscheidung untersagt das Verwaltungsgericht einer Stadt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens im Internet zu veröffentlichen, bis die Behörde in der Sache neu entschieden hat. An der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs bestehen Zweifel. Der Verdacht, dass ein Bußgeld zu erwarten wäre, ist nicht hinreichend plausibel, da die allgemeinen Verstöße hygienerechtlicher Art keinen Bezug zu konkreten Lebensmittel aufweisen. Eine Veröffentlichung dürfte auch angesichts der zu erwartenden Folgen für den Betrieb und der zwischenzeitlich abgestellten Mängel unverhältnismäßig sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 4. Dezember 2012

5 K 3056/12

Ein Gaststättenbetreiber begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Entfernung und Unterlassung einer bereits erfolgten Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Internet. Das Gericht untersagt die Veröffentlichung. Ein Anordnungsgrund besteht auch wenn die Veröffentlichung bereits erfolgt ist, da die Folgen und der Schaden der Internetveröffentlichung auch im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden können. Der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs legt nahe, dass es nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt, nicht zu allgemeinen Warnungen. Das Gericht geht davon aus, dass nach dem Gesetz keine (zwingende) Pflicht der Behörde zur Veröffentlichung genereller Verstöße gegen hygienische Anforderungen besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 12. Dezember 2012

6 E 12.994

Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist die konkrete Nennung eines Lebensmittels (oder Futtermittels) oder einer Gruppe von Lebensmitteln bei denen ein lebensmittelrechtlicher Verstoß vorliegt; allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte reichen nicht. Bei der Feststellung eines nicht nur unerheblichen Ausmaßes eines Verstoßes sowie bei der Prognose eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro dürfen nur diejenigen lebensmittelrechtlichen Verstöße einfließen, die sich spezifisch auf die zu nennenden Lebensmittel beziehen; allgemeine Hygienemängel dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sieht keine grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf höherrangiges EU-Recht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 18. Dezember 2012

1 L 1543/12

Das Verwaltungsgericht untersagt einer Behörde die Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle eines Betriebs im Internet. § 40 Abs. 1a LFGB ist hinreichend klar formuliert und genügt insoweit auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, als (lediglich) auf den hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften abgestellt wird. Die Norm verstößt nicht gegen höherrangiges EU-Recht. § 40 Abs. 1 a LFGB befugt nur zur Nennung von unter Verdacht stehenden Lebensmitteln im Sinne einer Ermächtigung zur Herausgabe einer Produktwarnung. Erforderlich ist die Benennung konkreter Produkte, der Hinweis auf "Hygienemängel" reicht nicht aus. Die fehlende Fristbestimmung über die Dauer der Einstellung der Informationen ins Internet im LFGB erscheint vor dem Hintergrund nicht geboten, dass es sachlich schwierig ist, gesetzlich starre Fristen zu formulieren. Dies führt nicht zum Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn auf der behördlichen Ebene des Gesetzesvollzugs von der Möglichkeit einer Fristsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht worden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Regensburg am 21. Dezember 2012

5 E 12.1895

Das Gericht untersagt im Wege der einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße eines Gaststättenbetriebs auf einer Liste des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Internet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch liegen nicht vor, da der Bezug zu konkreten Lebensmitteln fehlt. Es bedarf näherer Ausführungen, warum Mängel als schwerwiegend einzustufen sind und ob mit hinreichender Sicherheit die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. Die erforderliche Anhörung muss sich auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (konkret betroffene Lebensmittel) beziehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Regensburg am 21. Dezember 2012

5 E 12.1897

Das Gericht untersagt im Wege der einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung von Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße einer Speisegaststätte im Internet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch liegen nicht vor. Nicht von der Befugnisnorm zur Veröffentlichung gedeckt sind Angaben, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel/Futtermittel sie sich beziehen. Es bedarf näherer Ausführungen, ob mit hinreichender Sicherheit die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

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