Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2011

7 K 2127/10.F

Die beklagte Berufsgenossenschaft ist eine Bundeseinrichtung, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und unterliegt damit dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Auskunfterteilung über die Beitragserhebung bei einer Insolvenzschuldnerin kann sie ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bewerkstelligen. Die Annahme, mit der begehrten Information könne möglicherweise erst die Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtungsklage geschaffen werden, fällt nicht unter die eng auszulegenden Schranken des Informationsfreiheitsgesetzes. Auch die Wahrung eines Sozialgeheimnisses ist nicht einschlägig, da es sich um Informationen über eine juristische Person handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 13. Januar 2011

13 K 3033/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bestimmte Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung des Therapiehinweises für ein Arzneimittel zu erteilen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder eines Ausschusses der Beklagten bezüglich deren Namen, Titel, akademischen Grad sowie Funktionsbezeichnung. Die Beratungen des Gremiums waren mit dem Beschluss zu dem Therapiehinweis abgeschlossen und sind somit nicht mehr schutzwürdig; auch ist keine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist nicht schon bei einer versuchten Einflussnahme gefährdet, sondern erst, wenn das Ausschussmitglied dieser Versuchung unterliegt. Fachkompetente Vertreter ihrer Disziplin lassen sich aber nicht durch die befürchtete öffentliche Kritik in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen. Der tatsächliche Protokollinhalt erlaubt zudem keinen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer. Dies gilt nicht für das Votum der Patientenvertreter. Das Urteil enthält eine ausführliche Bestimmung des Begriffs der Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der bejahten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 13. Januar 2011

T-362/08

Ein Mitgliedstaat kann nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1-3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet. Die Kommission ist als diejenige, die eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten erlässt, für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung verantwortlich. Aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans muss hervorgehen, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde. Die Kontrolle des Unionsrichters muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft , bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Die Kommission hat die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt. Da die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden. Das Gericht weist den Antrag der Klägerin ab, der Kommission die Vorlage des zur Einsicht verweigerten Dokuments des Mitgliedstaats aufzugeben, da das Gericht auch ohne die Vorlage zur Entscheidung in der Lage ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Informationen aus Sicherheitsgründen

2 K 23.10

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keinen Anspruch auf Informationszugang vor, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Mögliche Anschläge von Terroristen auf Infrastruktureinrichtungen des Bundes fallen in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Was den Grad der Gewissheit über die nachteiligen Auswirkungen betrifft, lässt die Vorschrift die Möglichkeit ausreichen. Eine entsprechende Prognose muss plausibel und nachvollziehbar sein, ist aber nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Informationen über bestimmte Angaben aus der "Bauwerksdatenbank Bundesfernstraßen" werden deshalb zu Recht geheimgehalten. Darüber hinaus sind sie in berechtigter Weise als Verschlusssache eingestuft worden und deshalb ebenfalls nicht zugänglich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Sicherheitsaspekte

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2011

7 C 6.10

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurück. Informationen über die Höhe der von einem Unternehmen gehaltenen Stimmrechtsanteile an einer Kapitalgesellschaft erfüllen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn sie Gegenstand einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflicht sind, die im Falle ihrer Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Denn damit legt die Rechtsordnung fest, dass ein Interesse an der Nichtverbreitung der Information gerade nicht mehr als berechtigt angesehen wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2011

8 A 1150/10

Das Finanzamt ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Antrag die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners herauszugeben. Ein Vorrang anderer Rechtsgrundlagen besteht nur, wenn diese das gleiche Anliegen verfolgen wie das Informationsfreiheitsgesetz. Sperrwirkung entfalten spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppe nur, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Das Insolvenzrecht oder die Abgabenordnung enthalten eine solche gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz bereichsspezifische Ausschlussregelung nicht. Das Steuergeheimnis ist erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Anspruchskonkurrenz. Eine im Steuergeheimnis begründete Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht zudem schon deshalb nicht, weil der Schuldner ihm ohnehin zur Auskunft verpflichtet ist. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2011

7 B 14/11

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. § 3 Nr. 3 IFG (Vertraulichkeit der Beratungen) steht der Herausgabe der Protokolle der beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildeten Deutschen Lebensmittel-Kommission im Hinblick auf die Informationen zum Beratungsprozess entgegen. Der Abschluss des Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze; die Fortdauer des Vertraulichkeitsschutzes bemisst sich vielmehr nach den konkreten Verhältnissen des Sachverhalts. Weder unionsrechtliche Vorgaben noch das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gebieten hier eine zeitliche Begrenzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Bremen am 22. August 2011

2 V 959/11

Vor dem Hintergrund der in Kürze ablaufenden Frist für die Wahlanfechtung ordnet das Verwaltungsgericht an, unter Aufsicht Einsicht in die Wahlniederschriften mit Anlagen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu gewähren. Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf Wahlorgane Anwendung, wenn sich deren Tätigkeit nicht mehr unmittelbar auf den Wahlvorgang bezieht, sondern es sich bei der Aufbewahrung von Wahlunterlagen schlichtes Verwaltungshandeln zum Inhalt hat. Der Grundsatz der geheimen Wahl bleibt gewährleistet; da die Wahlentscheidungen der Bürger nicht bekannt werden. In Zweifelsfällen im Hinblick auf das Wahlergebnis kann es zudem gerechtfertigt sein, dem Anspruch auf Information Vorrang zu geben vor datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder dem Wahlgeheimnis, wenn dieses auch darauf zu erstrecken ist, wer an der Wahl teilgenommen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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